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Die Regelung der Amtszeit und des exakten Zeitpunkts des Erlöschens des Mandats eines Geschäftsführers sind von fundamentaler Bedeutung für das ordnungsgemäße Funktionieren einer Gesellschaft, insbesondere für die Bewertung der korrekten Vertretung der Gesellschaft. Insbesondere die Feststellung, dass ein Geschäftsführer die Gesellschaft trotz Ablaufs seines Mandats aufgrund des Endes seiner Amtszeit vertreten hat, führt zur Unwirksamkeit der beabsichtigten rechtlichen Doppelhandlung (deren Gültigkeit hängt von der Bestätigung durch die ordnungsgemäß vertretene Gesellschaft ab, siehe Art. 39 Abs. 1 KC) und grundsätzlich zur Nichtigkeit einseitiger Rechtshandlungen. Der derzeitige rechtliche Zustand im polnischen Handelsgesellschaftengesetzbuch (poln. KSH) in diesem Kontext ist nicht zufriedenstellend, da er gegensätzliche Interpretationen zulässt, die verschiedene Antworten auf die Frage nach dem Zeitpunkt des Erlöschens des Mandats aufgrund des Ablaufs der Amtszeit geben. Daher sollte empfohlen werden, in den Gesellschaftsverträgen eindeutige Bestimmungen einzufügen, um diese Zweifel auszuräumen.
Auch im Zusammenhang mit der Frage, an wen eine Willenserklärung des Geschäftsführers über seinen Rücktritt gerichtet werden soll, gibt es verschiedene Meinungen in der Lehre und Rechtsprechung, was zu einem schwer akzeptablen Zustand rechtlicher Unsicherheit geführt hat, wie man effektiv von einer Funktion im Vorstand zurücktreten kann. Diese Angelegenheit wird jedoch durch den Beschluss des polnischen Obersten Gerichtes (s. SN(7) vom 24.11.2016, III CZP 72/16, Legalis) etwas abgemildert.
Konzept von Amtszeit und Mandat. Befristeter und unbefristeter Vorstand
Die Amtszeit ist eine bestimmte Zeit, die im Gesellschaftsvertrag festgelegt wird, für die ein Geschäftsführer ernannt wird, während das Mandat die Ermächtigung eines Mitglieds des Gesellschaftsorgans (z.B. des Vorstands) zur Ausübung seiner Funktion ist. Das Mandat kann vor Ablauf der Amtszeit (z.B. durch Abberufung), nach ihrem Ablauf (zusammen mit der Abhaltung der Versammlung der Gesellschafter, die den Finanzbericht für das letzte vollständige Geschäftsjahr der Amtsausübung genehmigt) oder mit dem Ablauf der Amtszeit (Einreichung des Rücktritts am letzten Tag des letzten vollständigen Geschäftsjahrs der Amtsausübung) erlöschen.
Der Gesellschaftsvertrag kann einen befristeten Vorstand (jährlich oder für einen längeren Zeitraum als ein Jahr) oder einen unbefristeten Vorstand festlegen, das heißt, dass die Mitglieder des Vorstands (Geschäsftsführer) auf unbestimmte Zeit ernannt werden. Im Falle eines unbefristeten Vorstands behält ein Geschäftsführer sein Mandat so lange, wie er nicht zurücktritt, abberufen wird oder stirbt (siehe § 202 Abs. 4 KSH) oder seine Fähigkeit zur Ausübung seiner Funktion verliert - Art. 18 Abs. 2 KSH, Art. 41 KK, Art. 373 Abs. 1 und 3 des Gesetzes vom 28.2.2003, Insolvenzrecht PL.
Achtung!
Das Schweigen eines polnischen Gesellschaftsvertrags zur Amtszeit bedeutet die Einführung einer einjährigen Amtszeit,
was aus Art. 202 Abs. 1 KSH hervorgeht.
Berechnung der Amtszeit und des Zeitpunkts des Erlöschens des Mandats aufgrund ihres Ablaufs
Eine einjährige oder kürzere Amtszeit - aus Art. 202 Abs. 1 KSH folgt, dass, wenn der Gesellschaftsvertrag über die Amtszeit schweigt, diese einjährig ist und das Mandat mit dem Tag der Abhaltung der Versammlung der Gesellschafter erlischt, die den Finanzbericht für das erste „vollständige“ Geschäftsjahr der Amtsausübung genehmigt.
Erlöschen des Mandats aufgrund anderer Ereignisse als des Ablaufs der Amtszeit
Gemäß Art. 202 Abs. 4 KSH erlischt das Mandat aufgrund von Ereignissen wie dem Tod des Geschäftsführers, seiner Rücktrittserklärung oder seiner Abberufung aus dem Vorstand. Diese Bestimmung muss um die Gründe für das Erlöschen des Mandats ergänzt werden, die mit dem Verlust der Fähigkeit zur Ausübung der Funktion zusammenhängen (Art. 18 Abs. 2 KSH, Art. 41 KK, Art. 373 Abs. 1 und 3 Insolvenzrecht PL).
Die Rücktrittserklärung aus der Funktion des Geschäftsführers ist eine einseitige Willenserklärung, die der Gesellschaft vorgelegt wird und wirksam ist, wenn sie gemäß den Regeln der passiven Vertretung der Gesellschaft (Art. 205 Abs. 2 KSH) eingereicht wird, d.h. gegenüber mindestens einem der übrigen Vorstandsmitglieder oder gegenüber einem Prokuristen – vorbehaltlich der Regelungen des Art. 202 Abs. 6 KSH. Daher ist anzunehmen, dass der wirksame Rücktritt mit dem Zeitpunkt der Zustellung der Erklärung an die Gesellschaft erfolgt, in einer Weise, dass sie deren Inhalt zur Kenntnis nehmen konnte (Art. 61 Abs. 1 KC).
Hinweis: Dieser Artikel dient ausschließlich Informationszwecken und stellt keine Rechtsberatung dar. Er kann die Beratung durch einen Steuerberater oder Fachanwalt nicht ersetzen. Bei Fragen oder Unklarheiten wenden Sie sich bitte an das AHK TECH-Team für professionelle Unterstützung.
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