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CHECKLISTE ZUR GRÜNDUNG EINER SP. Z O.O.

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Gründung einer sp. z o.o. in Polen – Checkliste zur Firmengründung (GmbH)

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GmbH in Polen - Firmengründung - sp. z o.o
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GmbH Gründung in Polen: Rechtssichere Beratung, schnelle Eintragung, Vorteile für deutsche Unternehmer. Experten für Firmengründung in Polen.
Vertragsformen in Polen erklärt. Dokumentenform, Schriftform, QES und Notar – rechtssichere Verträge für Manager.
02/09/2025

Vertragsarten und erforderliche Form in Polen

Formvorschriften in Polen

 

Die polnische Rechtsordnung kennt unterschiedliche Formvorschriften für Rechtsgeschäfte. Diese sind für die Wirksamkeit, Beweisbarkeit und Durchsetzbarkeit von Verträgen entscheidend. Für deutsche Manager mit Geschäftstätigkeit in Polen ist das Verständnis dieser Vorschriften unerlässlich.

 

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Grundprinzipien: Formfreiheit und Formzwang

 

Das polnische Zivilrecht basiert auf dem Grundsatz der Formfreiheit. Gemäß Art. 60 KC kann der Wille in jeder Form ausgedrückt werden, sofern das Gesetz keine besondere Form vorsieht. Nur in ausdrücklich bestimmten Fällen schreibt das Gesetz eine besondere Form vor – dann ist zwischen drei Kategorien zu unterscheiden:

 

  • ad probationem: Form zu Beweiszwecken (z.B. Art. 74 KC); bei Nichteinhaltung bleibt der Vertrag wirksam, doch Beweise sind eingeschränkt.

  • ad solemnitatem: Form unter Nichtigkeitsandrohung (z.B. Art. 158 KC – Immobilienkaufvertrag). Fehlt die vorgeschriebene Form, ist der Vertrag nichtig.

  • ad eventum: Form für die Erzielung bestimmter Wirkungen (z.B. Eintragung in ein Register).

 

 

Schriftform und elektronische Form

 

Die einfache Schriftform erfordert eine eigenhändige Unterschrift (Art. 78 KC).Die elektronische Form (Art. 78¹ KC) ist der Schriftform gleichgestellt, wenn ein qualifizierter elektronischer Signatur (QES) verwendet wird. Ein einfacher Scan oder eine E-Mail genügt dafür nicht.

 

 

Dokumentenform und besondere Formen

 

Neben Schrift- und elektronischer Form kennt das polnische Recht auch die Dokumentenform (Art. 77² KC). Hier genügt die Abgabe einer Erklärung in jeder Weise, die die Person identifiziert und den Inhalt festhält (z.B. SMS, E-Mail).

Weitere Sonderformen:

  • notariell beurkundete Unterschrift (z.B. Anteilsübertragung in der sp. z o.o., Art. 180 KSH).

  • notarieller Akt (Immobilien, Gründung von Kapitalgesellschaften, Art. 157 §2 KSH, Art. 158 KC).

  • Datum certum (Art. 81 KC) – erforderlich u.a. bei Pfandrechten.

 

 

Typische Vertragsarten mit Formerfordernissen

 

  • Immobiliengeschäfte: Kauf, Tausch, Schenkung – stets notarieller Akt (Art. 158 KC).

 

  • Unternehmenstransaktionen: Übertragung oder Verpachtung eines Unternehmens – Schriftform mit notarieller Beglaubigung (Art. 75¹ KC).

 

  • Gesellschaftsrecht:

    • Gründung sp. z o.o. – notarieller Akt (Art. 157 §2 KSH).

    • Gründung im S24-System – QES, ePUAP oder Ausweis-Signatur (Art. 157¹ KSH).

    • Übertragung von Anteilen – Schriftform mit notarieller Beglaubigung (Art. 180 §1 KSH).

 

  • Arbeitsrecht:

    • Arbeitsvertrag – Schriftform (Art. 29 KP).

    • Wettbewerbsverbote – Schriftform unter Nichtigkeitsandrohung (Art. 101³ KP).

 

  • Sicherheiten:

    • Bürgschaft – Schriftform ad solemnitatem (Art. 876 §2 KC).

    • Schuldübernahme – Schriftform ad solemnitatem (Art. 522 KC).

    • Pfandrecht – Schriftform mit „datum certum“ (Art. 307 KC).

 

  • Urheberrecht:

    • Übertragung von Nutzungsrechten – Schriftform ad solemnitatem (Art. 53 UrhG-PL).

    • Exklusive Lizenz – Schriftform ad solemnitatem (Art. 67 Abs. 5 UrhG-PL).

 

 

Besondere Rechtsfolgen

 

  • Nichtbeachtung der Schriftform ad probationem: Vertrag bleibt wirksam, jedoch Einschränkungen im Prozessrecht (Zeugenbeweisverbot nach Art. 74 KC, mit Ausnahmen).

 

  • Nichtbeachtung der Schriftform ad solemnitatem: Vertrag ist nichtig (Art. 73 §1 KC).

 

  • Bestätigungsmöglichkeit: Bei ad probationem kann eine Partei den Vertrag nachträglich bestätigen (Art. 74 §2 KC); bei ad solemnitatem ist eine Heilung ausgeschlossen.

 

 

Eintragung in öffentliche Register

 

Viele Rechtsgeschäfte entfalten ihre volle Wirkung erst mit Eintragung:

  • KRS (Handelsregister) bei Gesellschaftsgründung und Satzungsänderungen.

  • Grundbuch (poln. księga wieczysta) bei Hypotheken und Immobilientransaktionen.

 

 

Internationale Dimension

 

Bei Verträgen mit Auslandsbezug gilt grundsätzlich das gewählte Recht (Rom-I-VO). Aber: für Immobilien in Polen gilt zwingend polnisches Formrecht (lex rei sitae).

 

 

Weitere Hinweise

 

Das polnische Recht kennt differenzierte Formerfordernisse. Für Unternehmen ist die Einhaltung dieser Vorgaben unerlässlich, um die Wirksamkeit von Verträgen und deren Durchsetzbarkeit sicherzustellen. Besonders wichtig sind die Unterscheidung zwischen ad solemnitatem, ad probationem und ad eventum, die klare Trennung von einfacher Schriftform und qualifizierter elektronischer Form sowie die Vielzahl branchenspezifischer Vorschriften.

 

Für deutsche Manager ist es entscheidend zu verstehen, dass polnische Geschäftspartner häufig nicht bereit sind, deutsches Recht als Vertragsgrundlage zu akzeptieren. In vielen Fällen lässt das Gesetz ohnehin keine Wahl – etwa bei Immobiliengeschäften oder gesellschaftsrechtlichen Vorgängen. Hier gilt zwingend polnisches Recht. Unsere juristischen Experten von AHK TECH unterstützen Sie nicht nur bei der rechtlichen Einordnung der Formerfordernisse, sondern auch bei der Gestaltung und Formulierung von Verträgen nach polnischem Recht. Wir helfen Ihnen, Risiken zu vermeiden und Verträge so zu redigieren, dass sie vor polnischen Gerichten Bestand haben. Wenn Sie Verträge in Polen verhandeln oder abschließen, sollten Sie daher frühzeitig unsere Unterstützung einholen – damit Ihr Unternehmen rechtskonform, sicher und erfolgreich handeln kann.

 

Dieser Artikel dient ausschließlich allgemeinen Informationszwecken und stellt keine abschließende rechtliche Beratung dar. Für weitergehende Fragen oder eine individuelle Beratung wenden Sie sich bitte direkt an unsere Kammer.

 

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