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AHK TECH - Blogpost

28/10/2024

Einfache Aktiengesellschaft (p.s.a.) – Flexibel und haftungsbeschränkt in Polen

Die einfache Aktiengesellschaft (p.s.a.) bietet modernen Unternehmen in Polen eine innovative und nicht börsennotierte Struktur, die Vorteile einer beschränkten Haftung der Aktionäre mit hoher Flexibilität im Geschäftsmanagement verbindet. Diese Gesellschaftsform ermöglicht eine einfache Gründung und eine deutliche Reduktion formaler Anforderungen, was sie besonders attraktiv für Unternehmer macht, die schnell und effizient agieren möchten.

 

Haftung und Verpflichtungen der Aktionäre

Ein wesentlicher Vorteil der p.s.a.-Struktur ist die beschränkte Haftung der Aktionäre. Aktionäre haften ausschließlich mit ihren Einlagen und sind nur zu den in der Satzung festgelegten Beiträgen verpflichtet. Eine Gründung der Gesellschaft durch eine alleinige Einmann-GmbH ist allerdings unzulässig, was für Klarheit und Schutz der Unternehmensgläubiger sorgt.

 

Kapitalstruktur und Einlagen in der einfachen Aktiengesellschaft

Im Gegensatz zu herkömmlichen Kapitalgesellschaften setzt die p.s.a. auf eine moderne Kapitalstruktur. Aktien werden ohne Nennwert ausgegeben und sind nicht Bestandteil des Grundkapitals. Die Anteile können entweder durch Bareinlagen oder durch Sacheinlagen erworben werden. Dabei kann jede Leistung von materiellem Wert, wie Arbeit oder Dienstleistungen, als Sacheinlage eingebracht werden, wodurch die einfache Aktiengesellschaft besonders für Start-ups und innovative Geschäftsmodelle geeignet ist.

 

Das Grundkapital der Gesellschaft ist flexibel gestaltet und muss lediglich einen symbolischen Mindestbetrag von 1 PLN betragen. Dies bietet Unternehmern die Möglichkeit, Kapitalbedarf flexibel an die individuellen Anforderungen ihres Geschäfts anzupassen.

 

Anforderungen an die Satzung der p.s.a.

Die Gründung einer einfachen Aktiengesellschaft erfordert eine notariell beglaubigte Satzung, die eine Reihe von Angaben enthalten muss:

  • Firma und Sitz des Unternehmens,
  • Geschäftsgegenstand,
  • Einzelheiten zu Aktienanzahl und -arten,
  • Festlegung der Sacheinlagen (bei Bedarf),
  • Bestimmung der Gesellschaftsorgane und ihrer Mitgliederzahl,
  • Ggf. Angaben zur Unternehmensdauer.

Durch die präzise Satzungsgestaltung können die Beziehungen zwischen den Aktionären und die Unternehmensführung transparent und flexibel festgelegt werden.

 

Beitragspflichten und Aktionärsregister

Alle Beiträge zur Deckung der Aktien müssen innerhalb von drei Jahren nach der Registereintragung vollständig geleistet werden. Der Vorstand ist verpflichtet, den Erhalt der Beiträge umgehend zu bestätigen. Die Aktien werden nicht als Wertpapiere in Papierform ausgegeben, sondern im Aktionärsregister erfasst, was die Verwaltung und Nachverfolgung der Eigentumsrechte vereinfacht.

 

Unternehmensführung und Entscheidungsfindung

Die p.s.a. sieht eine flexible Organisationsstruktur vor. Zur Leitung des Unternehmens kann ein Verwaltungsrat oder Vorstand eingerichtet werden. Zusätzlich kann in der Satzung ein Aufsichtsrat vorgesehen werden, der für größere Unternehmen eine ergänzende Kontrollinstanz darstellt. Die Beschlüsse der Aktionäre können sowohl in Präsenz als auch elektronisch gefasst werden, was schnelle und effiziente Entscheidungsprozesse fördert.

 

 

Hinweis

Dieser Artikel dient ausschließlich zu Informationszwecken und stellt keine rechtliche Beratung dar. Er ersetzt nicht die Unterstützung durch Fachleute wie Steuerberater oder spezialisierte Anwälte. Bei Fragen oder Unsicherheiten steht Ihnen das Team von AHK TECH gerne zur Verfügung und bietet Ihnen professionelle Unterstützung in allen Belangen der einfachen Aktiengesellschaft.

 

 

 

 

 

 

 

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