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AHK TECH - Blogpost

GmbH in Polen - Firmengründung - sp. z o.o.
25/04/2024

Ihre Eignung zur Funktion eines Geschäftsführers

In einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung des polnischen Rechts (poln. sp. z o.o.) wird die Gesellschaft durch ein kollegiales Organ, die Geschäfstführung (poln. "zarząd" - Vortand) repräsentiert, der aus physischen Personen (poln. członek zarządu - "Geschäfstführer") besteht. Ein Geschäftsführer in einer polnischen GmbH kann nur eine physische Person sein, und wenn es mehr als einen Geschäftsführer gibt, ist das Exekutivorgan kollegial.

 

1. Eignung zur Funktion eines Geschäftsführers

 

Positive Voraussetzungen:

Der Geschäftsführer einer polnischen Gesellschaft kann sein:

  • eine natürliche Person,
  • mit voller Geschäftsfähigkeit.

 

Negative Voraussetzungen:

  • Personen, die rechtskräftig wegen im Kapiteln XXXIII-XXXVII des Strafgesetzbuches (KK) und den Artikeln 587, 590, 591 des Handelsgesellschaftengesetzes (KSH) genannten Verbrechen verurteilt wurden, dürfen für einen Zeitraum von 5 Jahren nach Rechtskraft des Urteils nicht Geschäftsführer sein;
  • Personen, gegen die das Gericht eine Berufsverbot als Strafmaßnahme verhängt hat, unabhängig davon, ob die Strafe im Zusammenhang mit den oben genannten Verbrechen oder einem anderen Verbrechen verhängt wurde, können nicht Geschäftsführer sein;
  • Bei einer vom Konkursgericht verhängten Disqualifikation für einen Zeitraum von einem bis zehn Jahren, darf die betreffende Person während dieses Zeitraums nicht als Geschäftsführer fungieren.

 

2. Rechtliche Konsequenzen der Berufung in die Geschäfstführung einer Person, die die negativen Voraussetzungen erfüllt

 

Wenn ein nominierendes Organ oder eine andere berechtigte Partei gemäß der Gesellschaftsvereinbarung einer GmbH eine Person in das Exekutivorgan beruft, die nicht als Geschäftsführer qualifiziert ist:

  • Das KRS-Handelsregistergericht sollte die Registrierung dieses Geschäftsführers ablehnen;
  • Diese Person wird nicht als Geschäftsführer angesehen, und jeder mit einem rechtlichen Interesse kann feststellen lassen, dass diese Person kein Geschäftsführer ist;
  • Die Teilnahme dieser Person an den Arbeiten des Vorstands, insbesondere bei rechtlichen Handlungen, die die Gesellschaft nach außen vertreten, birgt das Risiko, dass solche Handlungen aufgrund mangelhafter Vertretung als nichtig angesehen werden.

 

3. Ernennung zum Vorstand im Zusammenhang mit Beschäftigung und Vergütung eines Geschäftsführers

 

Der Geschäftsführer einer GmbH in Polen wird durch einen Nominierungsakt berufen, der ein Beschluss der Gesellschafter sein kann. Andere Nominierungsakte können beispielsweise ein Beschluss des Aufsichtsrats oder eine Ernennung aufgrund einer persönlichen Berechtigung eines Gesellschafters sein. Es gibt verschiedene Modelle für die Beschäftigung und Vergütung von Geschäftsführern, von unbezahlten Positionen, insbesondere in gemeinnützigen GmbHs, bis hin zu bezahlten Positionen, die durch den Nominierungsakt geregelt werden, oder in Verträgen, die nicht dem Arbeitsrecht unterliegen.

 

Hinweis: Dieser Artikel dient ausschließlich Informationszwecken und stellt keine Rechtsberatung dar. Er kann die Beratung durch einen Steuerberater oder Fachanwalt nicht ersetzen. Bei Fragen oder Unklarheiten wenden Sie sich bitte an das AHK TECH-Team für professionelle Unterstützung.

 

 

 

 

 

 

 

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