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Die Nutzung des S24-Systems des polnischen Justizministeriums stellt eine Alternative zur traditionellen, notariellen Gründung. In diesem Blogartikel informieren wir über die Gestaltungsmöglichkeiten des offiziellen Vertragsmuster einer S24-GmbH in Polen.
Diese Vorlage könnte als Basis für die Gründung Ihrer Gesellschaft in Erwägung gezogen werden, insbesondere wenn die Gesellschaft innerhalb einer Kapitalgruppe gegründet wird und vollständig von Ihnen kontrolliert wird. Der eigentliche Prozess der Registrierung einer S24-GmbH erfolgt sehr zügig. Dies kann von erheblicher praktischer Bedeutung sein, wenn Sie beabsichtigen, rasch Personal in Polen einzustellen. Das Verfahren kann auch nützlich sein, um das Verbot der Registrierung einer Ein-Personen-Gesellschaft mit beschränkter Haftung durch eine deutsche Ein-Personen-GmbH legal zu umgehen. Artikel 151 Absatz 2 des polnischen Gesetzbuches über Handelsgesellschaften (weiterhin: poln. KSH bzw. dt. HGG) besagt, dass eine GmbH nicht die einzige Gesellschafterin einer anderen GmbH sein kann, wenn sie selbst eine Einpersonengesellschaft ist. Diese Bestimmung zielt darauf ab, die Bildung von Unternehmensketten zu verhindern, in denen eine Einpersonen-GmbH eine weitere GmbH gründet und alleiniger Eigentümer wird.
Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass die Nutzung des offiziellen Vertragsmusters Risiken bergen kann, insbesondere bei Gesellschaften mit Partnern, die gegensätzliche Interessen haben. Für internationale Organisationen, insbesondere für solche mit komplexen Strukturen, ist diese Vorlage ebenfalls oft nicht ausreichend. Es fehlt an detaillierten Regelungen, die für größere, internationale Unternehmensgruppen erforderlich sind. Eine individuelle Anpassung des Gesellschaftsvertrags kann in solchen Fällen vorteilhaft sein!
Der Gesellschaftsvertrag, der im S24-Verfahren abgeschlossen wird, ist ein Formular, das im Telematiksystem zur Verfügung gestellt wird und dessen Muster durch die Verordnung des Justizministers geregelt ist, die auf der gesetzlichen Ermächtigung in Art. 1571 § 5 KSH basiert. Derzeit ist dies der Anhang Nr. 1 zur Verordnung des Justizministers vom 14. Januar 2015 über die Festlegung der Muster für die im Telematiksystem zur Verfügung gestellten Gesellschaftsverträge der Gesellschaft mit beschränkter Haftung (konsolidierte Fassung: GBl. von 2019, Pos. 1483; im Folgenden: WzorSpZooR). Dieses Formular ist in dem zulässigen Umfang auszufüllen oder zu bearbeiten, während es im übrigen als nicht bearbeitbares Muster dient.
Diese Grundsätze der Erstellung des Gesellschaftsvertrages der GmbH bedeuten, dass die Gesellschafter, die an der Änderung nicht bearbeitbarer Elemente des Musters interessiert sind, gezwungen sind, die traditionelle Methode der Gründung der GmbH zu nutzen, d.h. den Abschluss des Gesellschaftsvertrages in notarieller Form, oder die Gesellschaft im S24-Verfahren zu registrieren und dann erst durch einen Beschluss über die Änderung des Gesellschaftsvertrages, der in der notariellen Niederschrift enthalten ist (gemäß Art. 255 § 1 und § 3 KSH), die gewünschten Änderungen vorzunehmen.
Die bearbeitbaren Elemente des im Telematiksystem abgeschlossenen GmbH-Vertragsmusters umfassen:
Im Hinblick auf die nicht bearbeitbaren Daten enthält das Vertragsmuster der Gesellschaft recht standardmäßige Bestimmungen, die in der Praxis am häufigsten vorkommen (z.B. unbestimmte Dauer der Gesellschaft, keine Bevorzugungen). Eine Ausnahme bildet die Festlegung des Zeitpunkts des Mandatsablaufs – gemäß dem Vertragsmuster endet das Mandat eines Vorstands-/Aufsichtsratsmitglieds mit Ablauf der Amtszeit (und standardmäßig mit der Abberufung aus dem Vorstand, dem Tod oder dem Rücktritt), während gemäß dem KSH der Ablauf des Mandats mit der Abhaltung der Gesellschafterversammlung verbunden ist, die den Finanzbericht für das erste vollständige Geschäftsjahr der Amtsausübung oder – bei Bestellung für mehr als ein Jahr – das letzte vollständige Geschäftsjahr der Amtsausübung genehmigt. Somit haben die bis zur Novellierung vom 9. Februar 2022 (in Kraft getreten am 13. Oktober 2022) bestehenden Doktrinunsicherheiten, wie „das letzte vollständige Geschäftsjahr“ zu verstehen ist, keine Anwendung auf die im S24-Verfahren gegründete Gesellschaft; andererseits erkennen nicht alle die abweichende Regelung im Gesellschaftsvertrag und wenden automatisch die kodifizierte Regelung an, indem sie Vorstandsmitglieder in der ordentlichen Gesellschafterversammlung bestellen, während im Falle der im S24-Verfahren gegründeten Gesellschaft – aufgrund der Regelung der Amtszeitberechnung in vollständigen Geschäftsjahren gemäß Art. 202 § 2 Satz 2 KSH – das Mandat immer am 31. Dezember endet.
VERTRAG DER GESELLSCHAFT MIT BESCHRÄNKTER HAFTUNG
vom ………………….
§ 1
Parteien
erklären, dass sie auf Grundlage dieses Vertrages eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung gründen, nachfolgend „Gesellschaft“ genannt.
§ 2
Firma der Gesellschaft
Die Firma der Gesellschaft lautet: …………………. Gesellschaft mit beschränkter Haftung.
§ 3
Sitz der Gesellschaft
Der Sitz der Gesellschaft ist ………………….
§ 4
Gegenstand der Tätigkeit der Gesellschaft
(PKD)
(PKD)
(PKD)
§ 5
Stammkapital der Gesellschaft
Das Stammkapital der Gesellschaft beträgt …………………. PLN (in Worten: …………………. ) und ist in …………………. (in Worten: ………………….) Anteile zu je PLN (in Worten: …………………. ) nominalem Wert aufgeteilt.
§ 6
Anteile an der Gesellschaft
Gesellschafter …………………. Übernimmt (in Worten: …………………. ) Anteile im Gesamtwert von …………………. PLN (in Worten: …………………. PLN);
Gesellschafter …………………. übernimmt …………………. (in Worten: …………………. ) Anteile im Gesamtwert von …………………. PLN (in Worten: PLN).
§ 7
Dauer der Gesellschaft
Die Gesellschaft wird auf unbestimmte Zeit gegründet.
§ 8
Anteile
Variante A
Die Anteile der Gesellschaft sind gleich und unteilbar. Jeder Gesellschafter kann mehr als einen Anteil besitzen. Jeder Anteil gewährt eine Stimme.
Variante B
Die Anteile der Gesellschaft sind gleich und unteilbar. Jeder Gesellschafter kann mehr als einen Anteil besitzen. Jeder Anteil gewährt eine Stimme. Der Anteil kann mit Zustimmung des Gesellschafters durch Erwerb des Anteils durch die Gesellschaft eingezogen werden.
§ 9
Beteiligungen an der Gesellschaft
Die Anteile der Gesellschaft werden durch Bareinlagen gedeckt.
§ 10
Variante A
Die Veräußerung und Verpfändung von Anteilen bedarf der Zustimmung der Gesellschaft.
Variante B
Die Veräußerung und Verpfändung von Anteilen bedarf nicht der Zustimmung der Gesellschaft.
Variante C
Die Veräußerung und Verpfändung von Anteilen bedarf der Zustimmung der Gesellschaft.
Der Pfandgläubiger und der Nutzungsberechtigte können das Stimmrecht aus dem Anteil ausüben, wenn dies durch das Rechtsgeschäft, das das beschränkte dingliche Recht begründet, vorgesehen ist und wenn im Anteilbuch der Gesellschaft ein entsprechender Vermerk über die Begründung und die Ermächtigung zur Ausübung des Stimmrechts vorgenommen wurde.
Variante D
Die Veräußerung und Verpfändung von Anteilen bedarf nicht der Zustimmung der Gesellschaft.
Der Pfandgläubiger und der Nutzungsberechtigte können das Stimmrecht aus dem Anteil ausüben, wenn dies durch das Rechtsgeschäft, das das beschränkte dingliche Recht begründet, vorgesehen ist und wenn im Anteilbuch der Gesellschaft ein entsprechender Vermerk über die Begründung und die Ermächtigung zur Ausübung des Stimmrechts vorgenommen wurde.
§ 11
Rücklagen und Reserven
Variante A
Die Gesellschaft kann Rücklagen und Reserven bilden.
Variante B
Die Gesellschaft kann Rücklagen und Reserven bilden.
Der Vorstand kann eine Abschlagszahlung auf die voraussichtliche Dividende für das Geschäftsjahr leisten, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind und insbesondere ausreichende Mittel zur Verfügung stehen.
§ 12
Organe der Gesellschaft
Variante A
Organe der Gesellschaft sind: Vorstand; Gesellschafterversammlung.
Variante B
Organe der Gesellschaft sind: Vorstand; Aufsichtsrat; Gesellschafterversammlung.
Variante C
Organe der Gesellschaft sind: Vorstand; Aufsichtsrat; Gesellschafterversammlung.
Den Gesellschaftern steht kein individuelles Kontrollrecht zu, vorbehaltlich Ziff. 3.
Ein Gesellschafter kann das individuelle Kontrollrecht ausüben, wenn der Aufsichtsrat nicht gebildet wurde oder die Anzahl der Mitglieder des Aufsichtsrats unter der im Vertrag festgelegten Zahl liegt.
§ 13
Besetzung der Organe der Gesellschaft
1. Der Vorstand besteht aus einem oder mehreren Mitgliedern, die durch Beschluss der Gesellschafter bestellt und abberufen werden. Der Beschluss der Gesellschafter kann die Funktionen der einzelnen Vorstandsmitglieder festlegen.
2. Die Amtszeit eines Vorstandsmitglieds beträgt …………………. .
3. Das Mandat eines Vorstandsmitglieds erlischt mit Ablauf der Amtszeit, durch Abberufung aus dem Vorstand, Tod oder Rücktritt.
Zusätzliche Variante, die bei der Bildung eines Aufsichtsrats gilt, d.h. bei der Wahl der Varianten B oder C in § 12
4. Der Aufsichtsrat besteht aus mindestens …………………. Mitgliedern, die durch Beschluss der Gesellschafter bestellt und abberufen werden.
5. Die Amtszeit eines Aufsichtsratsmitglieds beträgt ………………….
6. Das Mandat eines Aufsichtsratsmitglieds erlischt mit Ablauf der Amtszeit, durch Abberufung aus dem Aufsichtsrat, Tod oder Rücktritt.
§ 14
Variante A
Im Falle eines Einpersonenvorstands wird die Gesellschaft durch das Vorstandsmitglied vertreten. Im Falle eines Vorstands aus zwei oder mehr Personen bedarf es zur Vertretung der Gesellschaft der Mitwirkung von zwei Vorstandsmitgliedern oder eines Vorstandsmitglieds gemeinsam mit einem Prokuristen.
Variante B
Zur Vertretung der Gesellschaft ist jedes Vorstandsmitglied einzeln befugt.
§ 15
A. Die Gesellschafter bestellen den ersten Vorstand der Gesellschaft:
…………………. / Funktion: …………………. ;
…………………. / Funktion: …………………. ;
…………………. / Funktion: …………………. ;
Zusätzliche Variante, die bei der Bildung eines Aufsichtsrats gilt, d.h. bei der Wahl der Varianten B oder C in § 12
B. Die Gesellschafter bestellen den ersten Aufsichtsrat der Gesellschaft:
…………………. / Funktion: …………………. ;
…………………. / Funktion: …………………. ;
…………………. / Funktion: …………………. ;
§ 16
Zustimmungsbedürftige Rechtsgeschäfte
Variante A
Die Verfügung über ein Recht oder die Eingehung einer Verpflichtung mit einem Wert, der das Doppelte des Stammkapitals der Gesellschaft übersteigt, bedarf eines Beschlusses der Gesellschafter.
Variante B
Die Verfügung über ein Recht oder die Eingehung einer Verpflichtung mit einem Wert, der das Doppelte des Stammkapitals der Gesellschaft übersteigt, bedarf keines Beschlusses der Gesellschafter.
§ 17
Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr, vorbehaltlich Ziff. 2.
Das erste Geschäftsjahr endet am 31. Dezember des Jahres …………………. .
Die Deutsch-Polnische Industrie- und Handelskammer (AHK Polen) bietet eine effiziente Möglichkeit zur schnellen Gründung einer Gesellschaft in Polen durch den Erwerb einer AHK-Vorratsgesellschaft. Diese Gesellschaften werden bereits im Handelsregister (Krajowy Rejestr Sądowy, KRS) eingetragen und verfügen über eine Steuernummer (NIP) sowie über ein Bankkonto mit dem bar eingezahlten Stammkapital. Der Erwerb erfolgt vor einem polnischen Notar.
Im Verlauf des Beratungsprozesses werden wir gerne alle Fragen beantworten, die Ihnen nach der Lektüre dieser Broschüre aufgekommen sind. Wir bitten Sie, keine übereilten Entscheidungen bezüglich der Verwendung des gesetzlichen Vertragsmusters einer S24-GmbH zu treffen.
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