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Das Urteil des NSA (polnisch: Naczelny Sąd Administracyjny - Oberstes Verwaltungsgericht) vom 12. März 2025 (Az. III FSK 1395/24) bringt neue Erkenntnisse zur Haftung von Geschäftsführern einer GmbH für Steuerschulden. Diese Entscheidung besitzt besondere Relevanz für sämtliche Personen, die in leitenden Geschäftsführungsfunktionen in Polen tätig sind oder diese beraten.
Die Finanzbehörden stellten fest, dass der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und ein weiteres Mitglied der Geschäftsführung gesamtschuldnerisch für die Steuerschulden der Gesellschaft haften sollen. Problematisch war, dass die Behörde nicht nachweisen konnte, ob gegen jedes einzelne Mitglied der Geschäftsführung ein Verfahren eingeleitet wurde. Dies ist nach Auffassung des Gerichts von zentraler Bedeutung. Das Oberste Verwaltungsgericht (NSA) betonte, dass die gesamtschuldnerische Haftung keine Fiktion sein darf. Wenn ein Geschäftsführer haftbar gemacht wird, muss er prüfen können, ob auch gegen andere Geschäftsführer ein Verfahren läuft. Denn nur so kann er Regressansprüche gegen diese geltend machen (also einen Teil der gezahlten Schuld zurückfordern).
Gesamtschuldnerschaft ist nicht nur ein Privileg des Fiskus, sondern bringt auch Informationspflichten gegenüber den Geschäftsführern mit sich.
Die Behörden müssen gegen alle Geschäftsführer Verfahren führen – eine willkürliche Auswahl einzelner ist unzulässig.
Fehlen Nachweise über Maßnahmen gegenüber den übrigen Geschäftsführern, ist die Entscheidung rechtswidrig.
Ein Geschäftsführer hat das Recht zu erfahren, ob und in welchem Umfang andere ebenfalls haftbar gemacht werden – dies ist Voraussetzung für ein faires Verfahren.
Sollten Sie als Geschäftsführer in Polen mit einer Haftung für Gesellschaftssteuerschulden konfrontiert sein, haben Sie das Recht, Auskunft darüber zu verlangen, ob gegen andere Geschäftsführer ebenfalls Verfahren anhängig sind. Dieses Auskunftsrecht ist Ihnen gesetzlich gewährleistet. Vertreten Sie die Gesellschaft oder deren Geschäftsführer, so ist darauf zu achten, dass allen Geschäftsführern gleichwertige Möglichkeiten zur Verteidigung eingeräumt werden. Das Fehlen solcher chancengleichen Verteidigungsmöglichkeiten kann die Rechtswidrigkeit der getroffenen Entscheidung begründen und zu deren Aufhebung führen. Das vorliegende Urteil stellt ein bedeutsames Argument dar, insbesondere in Fällen, in denen Behörden versuchen, einzelne Geschäftsführer unberücksichtigt zu lassen oder auszuschließen.
Das Urteil des Obersten Verwaltungsgerichts (NSA) erinnert daran, dass die Haftung für Verpflichtungen einer GmbH keine bloße Formalität ist. Die Behörden müssen sorgfältig und transparent gegenüber allen Geschäftsführern handeln. Ohne dies sind Entscheidungen anfechtbar.
Dieser Artikel dient ausschließlich allgemeinen Informationszwecken und stellt keine abschließende rechtliche Beratung dar. Für weitergehende Fragen oder eine individuelle Beratung wenden Sie sich bitte direkt an unsere Kammer.
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