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Gemäß dem polnischen Gesetz Unternehmensrecht vom 6. März 2018 kann eine polnische Gesellschaft mit beschränkter Haftung (sp. z o.o.) die Geschäftstätigkeit für einen Zeitraum von 30 Tagen bis zu maximal 24 Monaten aussetzen, sofern sie keine Arbeitskräfte auf Basis eines Arbeitsvertrages beschäftigt. Diese Regelung ermöglicht Unternehmen eine befristete Betriebspause ohne Verlust des rechtlichen Status oder unnötigen bürokratischen Aufwand.
Vor Ablauf des maximalen Aussetzungszeitraums von 24 Monaten sollte die Gesellschaft die Wiederaufnahme der Geschäftstätigkeit über das PRS beantragen. Erfolgt keine aktive Wiederaufnahme, so wird die Geschäftstätigkeit automatisch nach Ablauf des Zeitraums fortgesetzt und die Information im KRS aktualisiert.
Es ist zu beachten, dass die Aussetzung der Geschäftstätigkeit die Gesellschaft nicht von der Erfüllung vor Aussetzungsbeginn entstandener Verbindlichkeiten und gesetzlichen Pflichten entbindet. Insbesondere ist die Gesellschaft verpflichtet, Jahresabschlüsse zu erstellen, wenn keine Befreiung vorliegt.
Dieser Artikel dient lediglich zur Information und stellt keine rechtliche Beratung dar. Für eine individuelle Beratung, die auf Ihre spezifischen Bedürfnisse zugeschnitten ist, wenden Sie sich bitte an einen Fachanwalt oder Steuerberater. Bei Fragen steht Ihnen das Team von AHK TECH jederzeit zur Verfügung, um Sie in allen rechtlichen Belangen rund um die Geschäftsaussetzung professionell zu unterstützen.
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