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AHK TECH - Blogpost

08/11/2024

Aussetzung der Geschäftstätigkeit einer GmbH (sp. z o.o.) in Polen

Gesetzliche Grundlagen zur Geschäftsaussetzung einer polnischen GmbH (sp. z o.o.)

 

Gemäß dem polnischen Gesetz Unternehmensrecht vom 6. März 2018 kann eine polnische Gesellschaft mit beschränkter Haftung (sp. z o.o.) die Geschäftstätigkeit für einen Zeitraum von 30 Tagen bis zu maximal 24 Monaten aussetzen, sofern sie keine Arbeitskräfte auf Basis eines Arbeitsvertrages beschäftigt. Diese Regelung ermöglicht Unternehmen eine befristete Betriebspause ohne Verlust des rechtlichen Status oder unnötigen bürokratischen Aufwand.

 

 

Verfahren zur Aussetzung der Geschäftstätigkeit

 

  • Beschluss durch die Geschäftsführung: Für die offizielle Aussetzung muss die Geschäftsführung der Gesellschaft einen formellen Beschluss fassen, in dem das Beginn- und voraussichtliche Enddatum der Geschäftsaussetzung festgelegt wird.
  • Antragstellung beim Landesgerichtsregister (KRS): Der Antrag zur Eintragung der Geschäftsaussetzung ist elektronisch über das Portal der Gerichtsregister (PRS) einzureichen. Zu diesem Antrag gehören der Beschluss der Geschäftsführung und eine Bestätigung über das Nichtvorhandensein von Arbeitsverhältnissen. Für diese Einreichung fallen keine Gerichtsgebühren an.
  • Automatische Benachrichtigung relevanter Institutionen: Nach der Eintragung in das KRS werden die Informationen zur Geschäftsaussetzung automatisch an das Zentrale Steuerregister (CRP KEP), das REGON-Register und die Sozialversicherungsanstalt (ZUS) übermittelt. Eine separate Benachrichtigung dieser Stellen ist daher nicht erforderlich.

 

 

Pflichten und Rechte während der Geschäftsaussetzung

 

  • Einschränkung der Geschäftstätigkeit: Während der Aussetzung darf die Gesellschaft keine Geschäftstätigkeiten ausführen oder Einkünfte aus dieser erzielen.
  • Zulässige Handlungen zur Vermögenssicherung: Trotz des Betriebsstopps sind bestimmte Handlungen erlaubt, die dem Erhalt oder der Sicherung von Vermögenswerten dienen. Dazu gehören:
  1. Annahme von Forderungen und Begleichung vor der Aussetzung entstandener Verbindlichkeiten
  2. Teilnahme an gerichtlichen, steuerlichen oder verwaltungsrechtlichen Verfahren
  3. Verkauf von Anlagegütern und Ausrüstungen der Gesellschaft.
  • Befreiung von der Berichtspflicht: Deckt die Aussetzung ein komplettes Geschäftsjahr ohne Eröffnung und Schließung der Bücher ab, kann die Gesellschaft von der Jahresabschluss-Pflicht für diesen Zeitraum befreit sein. In allen anderen Fällen bleibt diese Pflicht bestehen.

 

 

Wiederaufnahme der Geschäftstätigkeit

 

Vor Ablauf des maximalen Aussetzungszeitraums von 24 Monaten sollte die Gesellschaft die Wiederaufnahme der Geschäftstätigkeit über das PRS beantragen. Erfolgt keine aktive Wiederaufnahme, so wird die Geschäftstätigkeit automatisch nach Ablauf des Zeitraums fortgesetzt und die Information im KRS aktualisiert.

 

 

 

Wichtige Hinweise für die Aussetzung der Geschäftstätigkeit

 

Es ist zu beachten, dass die Aussetzung der Geschäftstätigkeit die Gesellschaft nicht von der Erfüllung vor Aussetzungsbeginn entstandener Verbindlichkeiten und gesetzlichen Pflichten entbindet. Insbesondere ist die Gesellschaft verpflichtet, Jahresabschlüsse zu erstellen, wenn keine Befreiung vorliegt.

 

Dieser Artikel dient lediglich zur Information und stellt keine rechtliche Beratung dar. Für eine individuelle Beratung, die auf Ihre spezifischen Bedürfnisse zugeschnitten ist, wenden Sie sich bitte an einen Fachanwalt oder Steuerberater. Bei Fragen steht Ihnen das Team von AHK TECH jederzeit zur Verfügung, um Sie in allen rechtlichen Belangen rund um die Geschäftsaussetzung professionell zu unterstützen.

 

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