AHK TECH

GERMAN TECHNOLOGY HUB

KOSTENLOSE ERSTBERATUNG

Rufen Sie uns an!

(+48) 225-310-554

ul.Grzybowska 87
PL 00-844 Warszawa

  1. pl
  2. en
  3. uk

AHK TECH - Blogpost

27/08/2024

Leitfaden zum polnischen Unternehmensrecht

Einführung

Das polnische Gesetz „Prawo przedsiębiorców“ vom 6. März 2018 (Unternehmensrecht) spielt eine entscheidende Rolle für deutsche Unternehmer, die eine Geschäftstätigkeit in Polen aufnehmen oder ausbauen möchten. Dieses Gesetz bildet nicht nur das rechtliche Fundament für die Ausübung gewerblicher Tätigkeiten in Polen, sondern stellt auch sicher, dass Unternehmer, unabhängig von ihrer Herkunft, unter gleichen Bedingungen agieren können. Für deutsche Unternehmen, die den polnischen Markt erschließen oder dort expandieren wollen, ist das Verständnis und die Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes von besonderer Bedeutung. Es gewährleistet rechtliche Sicherheit, Transparenz und fördert den fairen Wettbewerb, was für den langfristigen Erfolg von Investitionen und Geschäftsaktivitäten in Polen unerlässlich ist. Die Kenntnis und Beachtung der Vorschriften des „Unternehmensrechts“ ermöglicht es deutschen Unternehmern, sich rechtskonform zu verhalten und so das Risiko rechtlicher Auseinandersetzungen oder Sanktionen zu minimieren, während sie ihre Geschäftstätigkeit auf einem der dynamischsten Märkte Europas entfalten.

 

Ziel dieses Gesetzes ist es, die wirtschaftliche Freiheit zu gewährleisten, während gleichzeitig die Grundsätze festgelegt werden, die von Unternehmern in verschiedenen Aspekten der Geschäftstätigkeit eingehalten werden müssen. Nachfolgend präsentieren wir eine detaillierte Erläuterung der wichtigsten Bestimmungen des Gesetzes, einschließlich der Definitionen, des Anwendungsbereichs, der Anforderungen im Zusammenhang mit Konzessionen, Genehmigungen, Eintragungen in Register sowie der Kontroll- und strafrechtlichen Verantwortlichkeitsregelungen.

 

 

 

1. Definitionen und Grundprinzipien der gewerblichen Tätigkeit

 

Definitionen der gewerblichen Tätigkeit (Art. 3)

Nach dem Gesetz wird die gewerbliche Tätigkeit definiert als eine erwerbswirtschaftliche Produktionstätigkeit, Bautätigkeit, Handelstätigkeit, Dienstleistungstätigkeit sowie die Erkundung, Erschließung und Nutzung von Bodenschätzen sowie berufliche Tätigkeiten, die organisiert und kontinuierlich ausgeübt werden. Diese Definition umfasst eine breite Palette von Aktivitäten, die von Unternehmern ausgeübt werden können, was den universellen Charakter des Gesetzes unterstreicht.

 

Definition der nicht eingetragenen Tätigkeit (Art. 5)

Eine nicht eingetragene Tätigkeit liegt vor, wenn eine natürliche Person eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt, deren monatlicher Ertrag 75 % des gesetzlichen Mindestlohns nicht übersteigt und die in den letzten 60 Monaten keine gewerbliche Tätigkeit ausgeübt hat. In diesem Fall ist keine Anmeldung als Gewerbe erforderlich. Es besteht jedoch die Möglichkeit, diese Tätigkeit freiwillig als Gewerbe anzumelden, indem ein Antrag auf Eintragung ins Zentralregister für Wirtschaftstätigkeiten (CEIDG) gestellt wird. Ab dem im Antrag festgelegten Datum wird die Tätigkeit als gewerbliche Tätigkeit anerkannt. Sollte der Ertrag in einem Monat die Grenze von 75 % des Mindestlohns überschreiten, wird die Tätigkeit ab diesem Zeitpunkt automatisch als Gewerbe betrachtet. In diesem Fall ist die Anmeldung innerhalb von 7 Tagen nach Überschreiten dieser Grenze im CEIDG vorzunehmen. Es ist zu beachten, dass diese Regelungen nicht auf Tätigkeiten im Rahmen eines zivilrechtlichen Gesellschaftsvertrags angewendet werden. Der Begriff „fälliger Ertrag“ umfasst alle geschuldeten Beträge, auch wenn diese noch nicht tatsächlich vereinnahmt wurden, abzüglich zurückgegebener Waren, gewährter Rabatte und Skonti. Diese Bestimmungen bieten einen klaren rechtlichen Rahmen für Personen, die eine wirtschaftliche Tätigkeit in kleinem Umfang ausüben möchten, ohne sofort den Status eines Gewerbes annehmen zu müssen.

 

Aufnahme der Geschäftstätigkeit, Grundsätze der Eintragung ins Unternehmerregister (Art. 17)

Die Geschäftstätigkeit kann am Tag der Antragstellung auf Eintragung ins Zentralregister für Wirtschaftstätigkeiten (CEIDG) oder nach Eintragung ins Unternehmerregister des Landesgerichtsregisters (KRS) aufgenommen werden, es sei denn, besondere Vorschriften sehen anderes vor. Die Grundsätze der Eintragung ins CEIDG und KRS werden durch besondere Vorschriften geregelt. Eine Kapitalgesellschaft in Gründung kann die Geschäftstätigkeit bereits vor der Eintragung ins Unternehmerregister aufnehmen.

 

Gründungszuschuss in Bezug auf die Pflichtversicherung (Art. 18)

Ein Einzelunternehmer, der erstmals oder nach mindestens 60 Monaten nach Beendigung oder Aussetzung seiner vorherigen Geschäftstätigkeit erneut tätig wird und nicht für einen ehemaligen Arbeitgeber tätig ist, ist für sechs Monate ab dem Tag der Aufnahme der Geschäftstätigkeit von der Pflichtversicherung befreit. Der Unternehmer kann auf diese Befreiung durch Anmeldung zur Sozialversicherung verzichten. Diese Regelung gilt nicht für Unternehmer, die die Bedingungen nach Art. 5a des Gesetzes über die Sozialversicherung der Landwirte erfüllen.

 

Pflicht zur Nutzung eines Zahlungskontos durch den Unternehmer (Art. 19)

Zahlungen im Zusammenhang mit der Geschäftstätigkeit müssen über das Zahlungskonto des Unternehmers abgewickelt werden, wenn die Transaktionsparteien andere Unternehmer sind und der Transaktionswert 15.000 PLN oder den entsprechenden Betrag in einer Fremdwährung übersteigt.

 

Zahlungsmöglichkeiten am Ort der Geschäftsausübung (Art. 19a)

Der Unternehmer muss sicherstellen, dass Zahlungen an jedem Ort der Geschäftsausübung, einschließlich außerhalb des Geschäftslokals oder in einem Fahrzeug für Passagiertransportdienste, mittels eines Zahlungsinstruments möglich sind. Diese Regel gilt nicht für Unternehmer, die keine Registrierkassen führen müssen. Unternehmer, die ein Zahlungsterminal verwenden und eine Registrierkasse mit Verbindung zum Zentralen Registrierkassen-Repository betreiben, müssen sicherstellen, dass die Registrierkasse den technischen Anforderungen entspricht. Der Wirtschaftsminister kann in Absprache mit dem Finanzminister bestimmte Unternehmer von dieser Pflicht befreien.

 

Pflicht zur Verwendung der Steueridentifikationsnummer (NIP) (Art. 20)

Unternehmer werden in amtlichen Registern anhand ihrer Steueridentifikationsnummer (NIP) identifiziert. Diese Nummer muss in allen geschäftlichen Erklärungen und im Rechts- und Geschäftsverkehr angegeben werden. In Direkt- oder Fernverkäufen müssen Unternehmer ihre Firma, NIP und Anschrift in der Angebotsdokumentation angeben.

 

Pflicht zur Bereitstellung von Informationen auf Polnisch auf Waren und Verpackungen (Art. 21)

Unternehmer, die Waren auf dem polnischen Markt vertreiben, müssen Informationen auf Polnisch auf dem Produkt, der Verpackung, dem Etikett oder in der Anleitung anbringen, um den Hersteller und das Produkt zu identifizieren. Diese Regel gilt nicht für Waren, die speziellen Kennzeichnungspflichten unterliegen.

 

Klassifizierung von Unternehmen nach Größe und Umsatz (Art. 7)

  • Mikrounternehmer - ein Unternehmer, der in mindestens einem der letzten zwei Geschäftsjahre folgende Bedingungen insgesamt erfüllt hat: a) im Jahresdurchschnitt weniger als 10 Arbeitnehmer beschäftigt hat und b) einen jährlichen Nettoumsatz aus dem Verkauf von Waren, Erzeugnissen und Dienstleistungen sowie aus Finanzoperationen erzielt hat, der den Gegenwert von 2 Millionen Euro in Zloty nicht übersteigt, oder dessen Bilanzsumme am Ende eines dieser Jahre den Gegenwert von 2 Millionen Euro in Zloty nicht überstiegen hat;

  • Kleinunternehmer - ein Unternehmer, der in mindestens einem der letzten zwei Geschäftsjahre folgende Bedingungen insgesamt erfüllt hat: a) im Jahresdurchschnitt weniger als 50 Arbeitnehmer beschäftigt hat und b) einen jährlichen Nettoumsatz aus dem Verkauf von Waren, Erzeugnissen und Dienstleistungen sowie aus Finanzoperationen erzielt hat, der den Gegenwert von 10 Millionen Euro in Zloty nicht übersteigt, oder dessen Bilanzsumme am Ende eines dieser Jahre den Gegenwert von 10 Millionen Euro in Zloty nicht überstiegen hat;

    • und der kein Mikrounternehmer ist;
  • Mittlerer Unternehmer - ein Unternehmer, der in mindestens einem der letzten zwei Geschäftsjahre folgende Bedingungen insgesamt erfüllt hat: a) im Jahresdurchschnitt weniger als 250 Arbeitnehmer beschäftigt hat und b) einen jährlichen Nettoumsatz aus dem Verkauf von Waren, Erzeugnissen und Dienstleistungen sowie aus Finanzoperationen erzielt hat, der den Gegenwert von 50 Millionen Euro in Zloty nicht übersteigt, oder dessen Bilanzsumme am Ende eines dieser Jahre den Gegenwert von 43 Millionen Euro in Zloty nicht überstiegen hat;

    • und der weder Mikrounternehmer noch Kleinunternehmer ist.

 

 

 

2. Aussetzung der Geschäftstätigkeit

Die Aussetzung der Geschäftstätigkeit ist eine rechtliche Möglichkeit, die es Unternehmern ermöglicht, ihre Tätigkeit vorübergehend unter bestimmten Bedingungen zu unterbrechen. Die Vorschriften zur Aussetzung der Geschäftstätigkeit sind detailliert im Gesetz geregelt und können in Situationen nützlich sein, in denen ein Unternehmer aus verschiedenen Gründen beschließt, seine Geschäftstätigkeit vorübergehend einzustellen. Im Folgenden finden Sie die wichtigsten Informationen, die Ihnen helfen, diese Regelung besser zu verstehen.

 

Wer kann die Geschäftstätigkeit aussetzen? (Art. 22)

Die Aussetzung der Geschäftstätigkeit steht Unternehmern zur Verfügung, die keine Arbeitnehmer beschäftigen. Eine Ausnahme gilt für Unternehmer, die ausschließlich Arbeitnehmer beschäftigen, die sich in einem Elternurlaub (z.B. Mutterschafts-, Erziehungsurlaub) befinden, sofern diese Arbeitnehmer die Inanspruchnahme des Elternurlaubs nicht mit der Ausübung ihrer Arbeit beim Arbeitgeber verbinden.

Unternehmer, die ihre Geschäftstätigkeit als Gesellschafter in einer zivilrechtlichen Gesellschaft ausüben, haben die Möglichkeit, ihre Tätigkeit in einer oder mehreren dieser Gesellschaften auszusetzen, wobei die Aussetzung der Tätigkeit in einer zivilrechtlichen Gesellschaft nur wirksam ist, wenn alle Gesellschafter der Aussetzung zustimmen.

 

Wie lange kann die Geschäftstätigkeit ausgesetzt werden? (Art. 23)

Ein Unternehmer, der im Zentralen Register für Wirtschaftstätigkeiten (CEIDG) eingetragen ist, kann seine Geschäftstätigkeit auf unbestimmte oder bestimmte Zeit aussetzen, jedoch nicht kürzer als 30 Tage. Für Unternehmer, die im Handelsregister (KRS) eingetragen sind, kann die Aussetzung der Geschäftstätigkeit zwischen 30 Tagen und 24 Monaten dauern.

 

Wie verläuft der Prozess der Aussetzung und Wiederaufnahme der Geschäftstätigkeit? (Art. 24)

Sowohl die Aussetzung als auch die Wiederaufnahme der Geschäftstätigkeit erfolgt auf Antrag des Unternehmers. Bei Unternehmern, die im CEIDG registriert sind, beginnt die Aussetzung an dem im Antrag angegebenen Tag und dauert bis zu dem im Wiederaufnahmeantrag festgelegten Datum. Ähnliche Regelungen gelten für im KRS eingetragene Unternehmer, wobei der Zeitraum der Aussetzung nicht früher beginnen kann als der Tag der Antragstellung.

 

Auswirkungen der Aussetzung der Geschäftstätigkeit (Art. 25)

Während der Aussetzung der Geschäftstätigkeit darf der Unternehmer keine Geschäftstätigkeit ausüben und keine laufenden Einnahmen aus seiner Tätigkeit erzielen. Er kann jedoch Maßnahmen ergreifen, die zum Schutz der Einkommensquelle erforderlich sind, wie z.B. die Begleichung von Verbindlichkeiten, die vor der Aussetzung entstanden sind, den Verkauf von Anlagevermögen oder die Teilnahme an Gerichts-, Steuer- und Verwaltungsverfahren. Der Unternehmer hat auch das Recht, finanzielle Einnahmen aus vor der Aussetzung durchgeführten Tätigkeiten zu erzielen und kann einer Kontrolle unterzogen werden, wie sie für aktive Unternehmer vorgesehen ist.

 

 

 

3. Anwendungsbereich des Gesetzes

 

Subjektiver Anwendungsbereich des Gesetzes (Art. 4)

Das Gesetz findet Anwendung auf alle Unternehmer, einschließlich natürlicher Personen, die gewerbliche Tätigkeiten ausüben, juristische Personen sowie Organisationseinheiten ohne Rechtspersönlichkeit, denen durch separate Bestimmungen die Rechtsfähigkeit zur Ausübung gewerblicher Tätigkeiten zuerkannt wird. Dies bedeutet, dass alle Unternehmer, die auf dem Gebiet Polens tätig sind, die Bestimmungen dieses Gesetzes einhalten müssen, unabhängig von der Rechtsform ihrer Tätigkeit.

 

 

 

4. Grundsätze der Aufnahme von gewerblichen Tätigkeiten

 

Grundsatz der Freiheit des wirtschaftlichen Handelns (Art. 6)

Eines der wesentlichen Prinzipien des Gesetzes ist der Grundsatz der Freiheit des wirtschaftlichen Handelns. Unternehmer haben das Recht, gewerbliche Tätigkeiten frei und auf gleicher Basis unter Beachtung der geltenden Rechtsvorschriften aufzunehmen und auszuüben. Dieses Prinzip sichert den Unternehmern die Autonomie bei der Entscheidungsfindung in Bezug auf die Entwicklung ihrer Tätigkeit, die Wahl der Organisationsform sowie das Management des Unternehmens.

 

Grundsatz „Was nicht verboten ist, ist erlaubt“ (Art. 8)

Der Unternehmer darf alle Handlungen vornehmen, außer denen, die durch Rechtsvorschriften verboten sind. Der Unternehmer kann nur aufgrund von Rechtsvorschriften zu einem bestimmten Verhalten verpflichtet werden.

 

Grundsatz des fairen Wettbewerbs und der Achtung guter Sitten (Art. 9)

Der Unternehmer übt seine Geschäftstätigkeit gemäß den Grundsätzen des fairen Wettbewerbs, der Achtung guter Sitten und der berechtigten Interessen anderer Unternehmer und Verbraucher sowie unter Achtung und Schutz der Rechte und Freiheiten des Menschen aus.

 

Grundsatz der Vermutung der Redlichkeit des Unternehmers (Art. 10)

Die polnische Behörde leitet ihre Handlungen vom Grundsatz des Vertrauens in den Unternehmer ab, unter der Annahme, dass dieser rechtmäßig, ehrlich und unter Achtung guter Sitten handelt. Wenn Gegenstand des Verfahrens vor der Behörde die Auferlegung einer Verpflichtung oder die Beschränkung oder der Entzug eines Rechts für den Unternehmer ist und in diesem Zusammenhang unüberwindbare Zweifel an den Tatsachen bestehen, entscheidet die Behörde zu Gunsten des Unternehmers.

 

Grundsatz der wohlwollenden Auslegung der Vorschriften (Art. 11)

Wenn Gegenstand des Verfahrens vor der Behörde die Auferlegung einer Verpflichtung oder die Beschränkung oder der Entzug eines Rechts für den Unternehmer ist und es Zweifel über den Inhalt der Rechtsnorm gibt, werden diese Zweifel zugunsten des Unternehmers ausgelegt, es sei denn, es stehen dem widerstreitende Interessen der Parteien oder Interessen Dritter entgegen, die durch das Ergebnis des Verfahrens unmittelbar betroffen sind. 

 

Grundsatz der Vertrauensbildung, Verhältnismäßigkeit, Unparteilichkeit und Gleichbehandlung (Art. 12)

Die Behörde führt das Verfahren in einer Weise durch, die das Vertrauen der Unternehmer in die öffentliche Gewalt stärkt, und leitet sich von den Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit, Unparteilichkeit und Gleichbehandlung.

 

Grundsatz der Haftung von Beamten für Rechtsverletzungen (Art. 13)

Öffentliche Bedienstete in Polen haften für durch ihre Handlungen oder Unterlassungen verursachte Rechtsverstöße.

 

Grundsatz der Rechtssicherheit (Art. 14)

Die Behörde weicht ohne gerechtfertigten Grund nicht von einer gefestigten Praxis der Entscheidung von Fällen mit demselben Sachverhalt und rechtlichen Zustand ab.

 

Grundsatz der Auskunftserteilung (Art. 15)

Die polnische Behörde erteilt dem Unternehmer im Rahmen ihrer Zuständigkeit Auskunft über die Bedingungen zur Aufnahme, Ausübung und Beendigung der Geschäftstätigkeit.

 

 

 

5.  Konzession, Genehmigung oder Eintragung in ein Register der regulierten Tätigkeiten?

Einige Arten von gewerblichen Tätigkeiten erfordern die Erfüllung zusätzlicher formaler Anforderungen, wie den Erhalt einer Konzession, Genehmigung oder Eintragung in ein Register der regulierten Tätigkeiten. Nachfolgend geben wir einen detaillierten Überblick über diese Anforderungen. 

 

 

A. Konzessionen

Konzessionen sind eine besondere Art der Genehmigung, die von einer öffentlichen Verwaltungsbehörde für die Ausübung einer bestimmten gewerblichen Tätigkeit erteilt wird. Der Erhalt einer Konzession ist erforderlich, wenn es sich um Tätigkeiten handelt, die von wesentlicher Bedeutung für die Staatssicherheit, die öffentliche Ordnung oder den Umweltschutz sind. Konzessionen werden für eine bestimmte Zeit, jedoch nicht länger als 50 Jahre, mit der Möglichkeit der Verlängerung erteilt. Zu den konzessionspflichtigen Tätigkeiten gehören:

 

  • Gewinnung von Bodenschätzen.
  • Herstellung und Handel mit Explosivstoffen, Waffen, Munition sowie Produkten und Technologien für militärische oder polizeiliche Zwecke.
  • Erzeugung, Speicherung, Übertragung, Verteilung und Handel mit Brennstoffen und Energie.
  • Schutz von Personen und Eigentum.
  • Verbreitung von Rundfunk- und Fernsehprogrammen.

 

Nachfolgend finden Sie wichtige Informationen zum Verfahren für den Erhalt einer Konzession sowie zur Kontrolle der konzessionierten wirtschaftlichen Tätigkeit.

 

Was ist eine Konzession und wann ist sie erforderlich? (Art. 37)

Eine Konzession ist eine qualifizierte Genehmigung, die von einer zuständigen staatlichen Behörde erteilt wird und die Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit in bestimmten Bereichen erlaubt. Eine Konzession ist nur dann erforderlich, wenn die Tätigkeit nicht als freie Tätigkeit oder nach Eintragung in das Register der regulierten Tätigkeiten oder nach Erhalt einer Genehmigung ausgeübt werden kann. Das bedeutet, dass eine Konzession in Fällen erforderlich ist, in denen die Sicherheit des Staates oder der Bürger sowie andere wichtige öffentliche Interessen eine besondere Aufsicht erfordern.

 

Wie verläuft das Verfahren zur Erlangung einer Konzession? (Art. 38)

Das Verfahren zur Erteilung, Ablehnung, Änderung, Aussetzung oder zum Widerruf einer Konzession erfolgt durch eine Entscheidung des zuständigen Ministers in Bezug auf den Gegenstand der konzessionierten wirtschaftlichen Tätigkeit. Die genauen Bedingungen und der Umfang der konzessionierten Tätigkeit werden durch besondere Vorschriften geregelt, und alle Informationen zu den Anforderungen für den Erhalt einer Konzession werden im Amtsblatt der öffentlichen Informationsstelle veröffentlicht.

 

Wann kann die Erteilung einer Konzession abgelehnt werden? (Art. 39)

Die Konzessionsbehörde hat das Recht, die Erteilung einer Konzession zu verweigern, deren Umfang einzuschränken oder deren Änderung abzulehnen, wenn die festgelegten Bedingungen nicht erfüllt sind. Eine Ablehnung kann auch erfolgen, wenn eine Gefahr für die Verteidigung oder Sicherheit des Staates besteht, infolge eines durchgeführten Verfahrens oder einer Ausschreibung, wenn eine Konzession einem anderen Unternehmer erteilt wurde, oder wenn dies im öffentlichen Interesse erforderlich ist. Die Konzessionsbehörde kann die Erteilung einer Konzession auch aus wichtigen Gründen vorübergehend aussetzen, wie z.B. bei einer Gefährdung der Sicherheit.

 

Wie erfolgt die Kontrolle der konzessionierten wirtschaftlichen Tätigkeit? (Art. 40)

Die Konzessionsbehörde ist berechtigt, die konzessionierten wirtschaftlichen Tätigkeiten zu kontrollieren, um sicherzustellen, dass sie im Einklang mit der erteilten Konzession und den gesetzlichen Bedingungen ausgeübt werden. Die Kontrollen können die Überprüfung der Übereinstimmung der Tätigkeit mit der erteilten Konzession, die Einhaltung der gesetzlichen Anforderungen sowie Fragen der Verteidigung und Sicherheit umfassen. Beauftragte Personen haben das Recht, Grundstücke, Gebäude, Räumlichkeiten oder Teile davon zu betreten, Erklärungen zu verlangen und Zugang zu Dokumenten im Zusammenhang mit dem Gegenstand der Kontrolle zu erhalten. Wenn während der Kontrolle Unregelmäßigkeiten festgestellt werden, kann die Konzessionsbehörde den Unternehmer auffordern, diese innerhalb einer festgelegten Frist zu beheben.

 

Zusammenfassung

Konzessionen sind ein wichtiges Regulierungsinstrument, das dem Staat ermöglicht, wirtschaftliche Tätigkeiten in besonders bedeutenden Bereichen zu kontrollieren. Der Erhalt einer Konzession erfordert die Erfüllung einer Reihe von Bedingungen, und die Ausübung einer konzessionierten Tätigkeit ist mit regelmäßigen Kontrollen verbunden. Die Einhaltung der gesetzlichen Anforderungen ist entscheidend für den Erhalt und die Fortsetzung der konzessionierten wirtschaftlichen Tätigkeit in Übereinstimmung mit den Vorschriften.

 

 

B. Genehmigungen

Genehmigungen sind erforderlich, wenn es sich um Tätigkeiten handelt, bei denen besondere Sorgfalt in Bezug auf das öffentliche Interesse, die Gesundheit, die Umwelt und die Sicherheit geboten ist. Genehmigungen werden von den zuständigen öffentlichen Verwaltungsbehörden für einen bestimmten Zeitraum, in der Regel nicht länger als 10 Jahre, erteilt.

 

Wann ist eine Genehmigung erforderlich? (Art. 41)

Die Ausübung bestimmter wirtschaftlicher Tätigkeiten erfordert eine Genehmigung, wenn dies durch besondere Vorschriften festgelegt ist. Die zuständigen Genehmigungsbehörden sowie die Bedingungen für die Ausübung der genehmigungspflichtigen Tätigkeit werden in diesen Vorschriften geregelt. Dazu gehören auch die Grundsätze und das Verfahren für die Erteilung, Ablehnung, Änderung, Aussetzung oder den Widerruf der Genehmigung. Zu den genehmigungspflichtigen Tätigkeiten gehören:

 

  • Handel mit alkoholischen Getränken.
  • Bankgeschäft.
  • Zahlungsdienste.
  • Versicherungs- und Rückversicherungstätigkeit.
  • Devisenhandel.
  • Straßentransport.
  • Tätigkeit im Bereich des Managements von Investmentfonds.
  • Versicherungsvermittlung.
  • Abfallwirtschaft.
  • Organisation touristischer Veranstaltungen.

 

Gewährleistung des Zugangs zu Genehmigungen für alle Unternehmer (Art. 42)

Jeder Unternehmer, der die gesetzlich festgelegten Bedingungen erfüllt, hat Anspruch auf die Erteilung der erforderlichen Genehmigung zur Ausübung seiner wirtschaftlichen Tätigkeit. Die Genehmigungsbehörde ist verpflichtet, die Genehmigung zu erteilen, wenn die entsprechenden Anforderungen erfüllt sind. Die Eintragung in das Register der regulierten Tätigkeiten ist eine Voraussetzung für Unternehmer, die bestimmte Arten von Tätigkeiten ausüben, die besonders anfällig für Risiken im Zusammenhang mit der Verletzung öffentlicher Interessen sind. Zu diesen Tätigkeiten gehören:

 

  • Telekommunikationstätigkeit.
  • Erbringung von Detekteidiensten.
  • Organisation von Fahrkursen.
  • Betrieb von Fahrzeugprüfstellen.
  • Tätigkeit im Bereich der Arbeitsvermittlung.
  • Ausübung medizinischer Tätigkeiten.
  • Handel mit Erzeugnissen tierischen Ursprungs.

 

 

C. Eintragung in das Register der regulierten Tätigkeiten (Art. 48)

Die Ausübung bestimmter wirtschaftlicher Tätigkeiten unterliegt besonderen gesetzlichen Anforderungen und wird als regulierte Geschäftstätigkeit bezeichnet. Diese Tätigkeiten dürfen nur von Unternehmern ausgeführt werden, die die gesetzlich festgelegten Voraussetzungen erfüllen und in das entsprechende Register der regulierten Tätigkeiten eingetragen sind. Die Eintragung in das Register der regulierten Tätigkeiten ist eine Voraussetzung für Unternehmer, die bestimmte Arten von Tätigkeiten ausüben, die besonders anfällig für Risiken im Zusammenhang mit der Verletzung öffentlicher Interessen sind. Zu diesen Tätigkeiten gehören:

 

  • Telekommunikationstätigkeit.
  • Erbringung von Detekteidiensten.
  • Organisation von Fahrkursen.
  • Betrieb von Fahrzeugprüfstellen.
  • Tätigkeit im Bereich der Arbeitsvermittlung.
  • Ausübung medizinischer Tätigkeiten.
  • Handel mit Erzeugnissen tierischen Ursprungs.

 

Im Folgenden erhalten Sie einen Überblick über die wichtigsten Regelungen zu diesem Thema. 

 

Voraussetzungen und Eintragung in das Register (Art. 43)

Wenn besondere Vorschriften festlegen, dass eine bestimmte Art von Geschäftstätigkeit reguliert ist, darf diese Tätigkeit nur ausgeübt werden, wenn der Unternehmer die vorgeschriebenen Bedingungen erfüllt und in das entsprechende Register eingetragen ist. Die Eintragung erfolgt auf Antrag des Unternehmers, nachdem er eine Erklärung abgegeben hat, dass er die rechtlichen Voraussetzungen für die Ausübung dieser Tätigkeit erfüllt. Unternehmer, die in das Zentrale Register für Wirtschaftstätigkeiten (CEIDG) eingetragen sind, können den Antrag und die Erklärung auch über die Gemeindeverwaltung einreichen.

 

Gründe für die Ablehnung der Eintragung (Art. 43 Abs. 3)

Die zuständige Behörde kann die Eintragung in das Register verweigern, wenn ein rechtskräftiges Urteil vorliegt, das dem Unternehmer die Ausübung der betreffenden Tätigkeit untersagt, oder wenn der Unternehmer in den letzten drei Jahren aus dem Register gestrichen wurde. Weitere Ablehnungsgründe können in speziellen Vorschriften festgelegt sein.

 

Transparenz und Kontrolle (Art. 43 Abs. 4-7)

Die Register der regulierten Tätigkeiten sind öffentlich zugänglich, und die darin enthaltenen Daten, wie die Firmendaten und die Steueridentifikationsnummer (NIP) des Unternehmers, können online eingesehen werden. Der Unternehmer ist verpflichtet, alle notwendigen Dokumente aufzubewahren, die belegen, dass er die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt. Die Einhaltung dieser Vorschriften wird von der zuständigen Behörde kontrolliert.

 

Anforderungen an die regulierte Geschäftstätigkeit (Art. 44)

Die Eintragung in das Register, die Erteilung von Konzessionen oder Genehmigungen berechtigen zur Ausübung der Geschäftstätigkeit im gesamten Staatsgebiet und in der Regel auf unbestimmte Zeit, sofern keine anderen gesetzlichen Bestimmungen gelten. Die Erteilung, Änderung oder Aufhebung dieser Genehmigungen kann auch in den Aufgabenbereich der kommunalen Selbstverwaltungsbehörden fallen, die diese Aufgaben im Rahmen der staatlichen Verwaltung ausführen.

 

 

D. Eintragung in das Register der Hersteller und Unternehmer (Art. 49)

In einigen Fällen erfordert die gewerbliche Tätigkeit auch die Eintragung in das Register der Hersteller und Unternehmer. Dies betrifft insbesondere landwirtschaftliche Tätigkeiten sowie Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Produktion von Saatgut und GVO. Beispiele für solche Tätigkeiten sind:

 

  • Produktion und Verarbeitung von Saatgut.
  • Handel mit Saatgut.
  • Betrieb landwirtschaftlicher Betriebe im Bereich des Anbaus gentechnisch veränderter Pflanzen (GVO).

 

 

 

6. Gültigkeitsdauer von Genehmigungen, Konzessionen und Eintragungen in Register

Das Gesetz sieht vor, dass Genehmigungen, Konzessionen und Eintragungen in Register für eine bestimmte Zeit erteilt werden. Gemäß den Bestimmungen beträgt die Gültigkeitsdauer dieser Dokumente in der Regel bis zu 10 Jahren, mit der Möglichkeit der Verlängerung, sofern der Unternehmer alle erforderlichen Bedingungen erfüllt (Art. 52). Bei Tätigkeiten, die besonders anfällig für technologische, soziale oder ökologische Veränderungen sind, kann dieser Zeitraum verkürzt werden. Unternehmer sind verpflichtet, ihre Genehmigungen, Konzessionen oder Eintragungen regelmäßig zu erneuern und sicherzustellen, dass alle von den zuständigen Behörden festgelegten Bedingungen erfüllt werden.

 

 

 

7. Abwicklung von Angelegenheiten im Bereich der Geschäftstätigkeit 

Die effiziente und rechtssichere Abwicklung von Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Ausübung von Geschäftstätigkeiten ist entscheidend für Unternehmer. Hier sind die wichtigsten Prinzipien, die bei der Bearbeitung solcher Angelegenheiten durch polnische Behörden beachtet werden sollten.

 

Grundsatz der Schnelligkeit im Verfahren (Art. 27)

Behörden sind verpflichtet, Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Ausübung von Geschäftstätigkeiten gründlich und zügig zu bearbeiten, dabei die einfachsten Mittel zu verwenden, die zur Erledigung der Angelegenheit führen.

 

Grundsatz der Zusammenarbeit der Behörden (Art. 28)

Im Verlauf des Verfahrens arbeiten die Behörden in dem erforderlichen Umfang zusammen, um den Sachverhalt und den rechtlichen Rahmen der Angelegenheit vollständig zu klären. Dabei berücksichtigen sie sowohl das öffentliche Interesse als auch die berechtigten Interessen der Unternehmer und sorgen für ein effizientes Verfahren, das den Charakter und die Komplexität der Angelegenheit angemessen widerspiegelt.

 

Verbot der Anforderung von Originaldokumenten (Art. 29)

Behörden dürfen keine Originaldokumente, beglaubigten Kopien oder beglaubigten Übersetzungen verlangen, es sei denn, dies ist ausdrücklich durch gesetzliche Vorschriften vorgeschrieben.

 

Grundsatz der angemessenen Fristen für Unternehmer (Art. 30)

Bei der Festlegung von Fristen für Unternehmer berücksichtigt die Behörde die notwendige Zeit für die Erledigung der Aufgaben sowie das öffentliche und das berechtigte Interesse des Unternehmers.

 

Annahme unvollständiger Anträge (Art. 31)

Eine Behörde darf die Annahme unvollständiger Schriftstücke und Anträge nicht verweigern. Die Behörde darf keine Dokumente oder Daten anfordern, deren Vorlage oder Offenlegung nicht gesetzlich vorgeschrieben ist oder die der Behörde bereits vorliegen oder zugänglich sind.

 

Bestätigung des Antragseingangs (Art. 32)

Bei der Annahme eines Antrags bestätigt die Behörde unverzüglich den Eingang. Diese Bestätigung enthält das Eingangsdatum und den voraussichtlichen Bearbeitungszeitraum sowie Kontaktdaten der Behörde. Bei Anträgen auf Erteilung von Konzessionen, Genehmigungen oder Einträgen in Register regulierter Tätigkeiten enthält die Bestätigung zudem Hinweise auf die dem Unternehmer zustehenden Rechtsmittel.

 

Institution der Rechtsauslegung (Art. 33)

Die zuständigen Ministerien und Behörden, die zur Erstellung und Vorlage von Gesetzesvorlagen befugt sind, sorgen für eine einheitliche Anwendung der Vorschriften im Bereich der Geschäftstätigkeit. Dies geschieht insbesondere durch die Erteilung von rechtlichen Erläuterungen, die praktische Anwendung der Vorschriften betreffen. Diese Erläuterungen werden im Amtsblatt der jeweiligen Behörde veröffentlicht.

 

Institution der individuellen Auslegung (Art. 34)

Ein Unternehmer kann bei der zuständigen Behörde oder staatlichen Organisation eine individuelle Auslegung der Vorschriften beantragen, die die Anwendung von Steuer- oder Sozialversicherungspflichten in seinem spezifischen Fall betreffen. Solche Anträge müssen bestimmte Anforderungen erfüllen und unterliegen einer Gebühr.

 

Institution der gefestigten Auslegungspraxis (Art. 35)

Eine individuelle Auslegung ist für den Unternehmer nicht bindend, jedoch kann der Unternehmer nicht sanktioniert werden, wenn er sich an diese Auslegung gehalten hat. Die individuelle Auslegung ist für die zuständigen Behörden bindend und kann nur im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens geändert werden.

 

Informationsstelle für Unternehmer (Art. 36)

Das Wirtschaftsministerium betreibt eine Informationsstelle für Unternehmer, die Unterstützung bei der Abwicklung von Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Aufnahme, Ausübung und Beendigung von Geschäftstätigkeiten bietet. Der genaue Aufgabenbereich und die Funktionsweise dieser Stelle sind durch gesonderte Vorschriften geregelt.

 

Institution des Beauftragten für kleine und mittlere Unternehmen (Art. 16)

Der Beauftragte für kleine und mittlere Unternehmen ist der Hüter der Rechte von Kleinst-, Klein- und Mittelunternehmen. Der Umfang und die Modalitäten seiner Tätigkeit sind durch gesonderte Vorschriften geregelt.

 

Zusammenfassung

Diese Grundsätze sollen sicherstellen, dass die Abwicklung von Angelegenheiten im Bereich der Geschäftstätigkeit effizient, rechtssicher und im Interesse der Unternehmer erfolgt. Die Institutionen und Verfahren, die hier beschrieben werden, bieten Unternehmern Unterstützung und Schutz, indem sie klare Rahmenbedingungen für den Umgang mit behördlichen Verfahren schaffen. Unternehmer sollten sich dieser Prinzipien bewusst sein, um ihre Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit behördlichen Verfahren besser zu verstehen und wahrnehmen zu können.

 

 

 

8. Kontrolle der gewerblichen Tätigkeit

 

Die Kontrolle der Geschäftstätigkeit von Unternehmern ist ein unverzichtbarer Bestandteil des Unternehmensbetriebs und zielt darauf ab, die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften sicherzustellen. Im Folgenden finden Sie wichtige Informationen zu den Grundsätzen der Durchführung von Kontrollen, den Rechten der Unternehmer sowie den Pflichten der Kontrollbehörden.

 

Umfang der Kontrolle und zuständige Behörden (Art. 45)

Die Kontrolle der Geschäftstätigkeit von Unternehmern wird gemäß den in der Gesetzgebung festgelegten Grundsätzen durchgeführt, es sei denn, andere Vorschriften, einschließlich ratifizierter internationaler Abkommen oder unmittelbar anwendbarer EU-Rechtsvorschriften, regeln dies anders. Der genaue Umfang der Kontrolle und die befugten Behörden sind in besonderen Vorschriften festgelegt, unter Berücksichtigung der Vorschriften über regulierte Tätigkeiten.

 

Recht auf Schadensersatz für Schäden während der Kontrolle (Art. 46)

Ein Unternehmer, der infolge einer rechtswidrig durchgeführten Kontrolle einen Schaden erlitten hat, hat Anspruch auf Schadensersatz. Die Geltendmachung von Ansprüchen erfolgt auf der Grundlage besonderer Vorschriften. Es ist auch wichtig zu wissen, dass Beweise, die während einer Kontrolle unter Verletzung des Gesetzes erlangt wurden, in Verwaltungs-, Steuer- oder Strafverfahren nicht verwendet werden dürfen, wenn sie wesentlichen Einfluss auf das Ergebnis der Kontrolle hatten.

 

Regeln für die Planung und Durchführung von Kontrollen (Art. 47)

Kontrollen werden auf der Grundlage einer Risikoanalyse geplant, die die Bereiche mit dem höchsten Risiko für Rechtsverstöße identifiziert. In bestimmten Fällen, wie bei Gefahr für Leben oder Gesundheit oder bei Verdacht auf Straftaten, kann eine Kontrolle ohne vorherige Analyse durchgeführt werden.

 

Grundsatz der vorherigen Benachrichtigung über die Kontrolle (Art. 48)

Die Kontrollbehörde ist verpflichtet, den Unternehmer mindestens 7 Tage vor Beginn der Kontrolle über die beabsichtigte Durchführung der Kontrolle zu informieren. Die Kontrolle sollte frühestens nach Ablauf dieser Frist und spätestens 30 Tage nach Zustellung der Benachrichtigung beginnen. Es gibt jedoch Ausnahmen, bei denen eine Benachrichtigung nicht erforderlich ist, z. B. bei Gefahr für Leben oder Gesundheit.

 

Befugnisse der Kontrollierenden und Ort der Kontrolle (Art. 49, 51)

Kontrollmaßnahmen dürfen nur von befugten Mitarbeitern der Kontrollbehörde durchgeführt werden, die dem Unternehmer eine entsprechende Vollmacht vorlegen müssen. Die Kontrolle findet in der Regel am Sitz des Unternehmens oder am Ort der Geschäftstätigkeit statt. Auf Antrag oder mit Zustimmung des Unternehmers kann die Kontrolle auch an einem anderen Ort durchgeführt werden, was den Ablauf der Kontrolle erleichtern kann.

 

Regeln zur Dauer der Kontrolle (Art. 55)

Die Dauer aller Kontrollen, die bei einem Unternehmer in einem Kalenderjahr durchgeführt werden, ist abhängig von der Größe des Unternehmens auf 12 bis 48 Arbeitstage begrenzt. Eine Überschreitung dieses Limits ist nur in Ausnahmefällen möglich und muss schriftlich begründet werden.

 

Unterbrechung der Kontrolle (Art. 56)

Ein Kontrollorgan kann nach schriftlicher Benachrichtigung des Unternehmers die Kontrolle unterbrechen, wenn dies zur Durchführung von Untersuchungen einer Produktprobe oder einer Kontrollprobe erforderlich ist. Diese Unterbrechung wird nicht auf die Gesamtdauer der Kontrolle angerechnet, solange der Unternehmer während der Unterbrechung seine Geschäftstätigkeit fortführen und uneingeschränkten Zugang zu seinen Unterlagen und Gegenständen haben konnte, mit Ausnahme der zur Kontrolle gesicherten Probe. Die Zustellung des Kontrollprotokolls an den Unternehmer erfordert in diesem Fall keinen erneuten Beginn der Kontrolle, und der Tag der Zustellung wird nicht auf die Gesamtdauer der Kontrolle angerechnet. Während der Unterbrechung kann eine andere Behörde ihre Kontrolle durchführen.

 

Führung des Kontrollbuches (Art. 57)

Jeder Unternehmer ist verpflichtet, ein Kontrollbuch zu führen und dieses an seinem Geschäftssitz aufzubewahren. Dieses Buch muss Einträge über die kontrollierende Behörde, das Kontrollmandat, den Gegenstand der Kontrolle sowie die Daten des Beginns und des Abschlusses der Kontrolle enthalten. Das Kontrollbuch kann in Papierform oder elektronisch geführt werden. Der Unternehmer muss das Kontrollbuch bei der Einleitung einer Kontrolle dem Kontrollorgan unverzüglich vorlegen.

 

Verbot von wiederholten Kontrollen desselben Gegenstands (Art. 58)

Eine Kontrollbehörde darf keine erneute Kontrolle durchführen, wenn diese denselben Gegenstand betrifft, der bereits von derselben Behörde kontrolliert und abgeschlossen wurde. Ausnahmen bestehen, wenn die Kontrolle einen Zeitraum betrifft, der nicht in der vorherigen Kontrolle abgedeckt war, wenn sie zur Abwendung einer Gefahr für Leben oder Gesundheit erforderlich ist oder wenn neue relevante Tatsachen oder Beweise nach Abschluss der vorherigen Kontrolle auftauchen.

 

Widerspruch des Unternehmers gegen die Kontrolle (Art. 59)

Ein Unternehmer hat das Recht, gegen eine Kontrolle Widerspruch einzulegen, wenn diese unter Verstoß gegen bestimmte gesetzliche Bestimmungen durchgeführt wird. Der Widerspruch muss schriftlich und begründet sein. Das Einlegen eines Widerspruchs führt zur Aussetzung der Kontrollmaßnahmen, bis der Widerspruch geprüft ist. Die Behörde hat drei Arbeitstage Zeit, um den Widerspruch zu prüfen und eine Entscheidung zu treffen. Wird der Widerspruch innerhalb dieser Frist nicht geprüft, gilt er als stattgegeben und die Kontrolle wird eingestellt.

 

Anordnung zur Einstellung der Geschäftstätigkeit (Art. 60)

Wenn eine Geschäftstätigkeit unter Verstoß gegen gesetzliche Vorschriften ausgeübt wird und dabei eine Gefahr für Leben, Gesundheit oder bedeutende Sachwerte besteht, kann der Bürgermeister oder ein anderer zuständiger Beamter die sofortige Einstellung der Geschäftstätigkeit für maximal drei Tage anordnen. Diese Anordnung tritt sofort in Kraft.

 

Zusammenfassung

Kontrollen der Geschäftstätigkeit sind unerlässlich, um die Einhaltung gesetzlicher Vorschriften durch Unternehmer sicherzustellen. Es ist wichtig, dass Unternehmer sich ihrer Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit Kontrollen bewusst sind und die Regeln kennen, die für die Kontrollbehörden gelten. Auf diese Weise können sie den Kontrollprozess effektiv steuern und potenzielle Störungen im Geschäftsbetrieb minimieren.

 

 

 

8. Strafbestimmungen und Verantwortlichkeit

Das Gesetz sieht Sanktionen für Verstöße gegen seine Bestimmungen vor, einschließlich der Ausübung einer Tätigkeit ohne die erforderliche Konzession, Genehmigung oder Eintragung in das Register. Die Sanktionen können Geldstrafen, Freiheitsbeschränkungen und in einigen Fällen auch Freiheitsentzug umfassen. Unternehmer müssen sich der Tatsache bewusst sein, dass die Nichteinhaltung der Vorschriften zu schwerwiegenden rechtlichen Konsequenzen führen kann. Das Gesetz gibt jedoch Unternehmern die Möglichkeit, festgestellte Verstöße gegen gesetzliche Vorschriften zu beheben, bevor Sanktionen verhängt werden. Dies bietet den Unternehmern eine Chance, ihre Fehler zu korrigieren und Strafen zu vermeiden. Es ist jedoch wichtig, die Fristen und Bedingungen genau zu beachten, um die vorgesehenen Erleichterungen in Anspruch nehmen zu können. In schwerwiegenden oder wiederholten Fällen sind jedoch Ausnahmen vorgesehen, die eine sofortige Bestrafung erfordern können. Im Folgenden finden Sie eine Übersicht der wichtigsten Regelungen zu diesem Thema.

 

Aufforderung zur Beseitigung von Verstößen (Art. 21a)

Wenn ein Unternehmer, der im CEIDG eingetragen ist, innerhalb von 12 Monaten nach Aufnahme oder Wiederaufnahme seiner Geschäftstätigkeit gegen geltende Vorschriften verstößt, kann die zuständige Behörde ein Verfahren einleiten. Bevor eine Geldstrafe durch Strafbefehl oder eine Verwaltungsstrafe verhängt wird, wird der Unternehmer aufgefordert, die festgestellten Verstöße sowie deren Auswirkungen innerhalb einer festgelegten Frist zu beseitigen. Diese Aufforderung erfolgt durch einen behördlichen Beschluss.

 

Möglichkeit zur freiwilligen Beseitigung von Verstößen (Art. 21a Abs. 2-3)

In bestimmten Fällen kann der Unternehmer ein schriftliches Versprechen abgeben, die Verstöße und deren Folgen innerhalb einer festgelegten Frist zu beseitigen. Wenn dies geschieht, wird auf eine formelle Aufforderung verzichtet, und der Unternehmer bleibt straffrei, sofern die Verstöße vollständig behoben wurden. Wenn der Unternehmer die Verstöße beseitigt, bevor die Behörde ihn dazu auffordert, und dies der Behörde mitteilt, kann die Behörde auf die Verhängung einer Strafe verzichten und lediglich eine Verwarnung aussprechen.

 

Ausnahmen von der Anwendung dieser Regelungen (Art. 21a Abs. 4-8)

Die genannten Regelungen finden keine Anwendung, wenn die Verstöße andauern, über den festgelegten Zeitraum hinausgehen oder wenn schwerwiegende oder nicht umkehrbare Folgen verursacht wurden. In Fällen von wiederholten Verstößen oder wenn die Verstöße in der Vergangenheit begangen wurden, kann ebenfalls keine Milderung der Strafen erfolgen. Auch bei bestimmten Verstößen, wie dem Fehlen erforderlicher Genehmigungen oder Lizenzen, sowie bei Verkehrskontrollen gelten diese Erleichterungen nicht.

 

Konsequenzen bei Nichtbeachtung und Rechtsmittel (Art. 21a Abs. 9-10)

Wenn die zuständige Behörde eine Geldstrafe verhängt und der Unternehmer diese ablehnt, jedoch anschließend die Verstöße und deren Auswirkungen beseitigt, kann das Gericht von der Verhängung einer Strafe absehen. Für Unternehmer, die nicht im CEIDG eingetragen sind, oder für Verstöße außerhalb des oben genannten Zeitraums, gelten besondere Regelungen, die in anderen Vorschriften festgelegt sind.

 

 

 

Zusammenfassung

Das polnische Gesetz Unternehmensrecht ist ein zentrales Gesetz, das die Grundsätze für die Ausübung gewerblicher Tätigkeiten in Polen regelt. Es enthält detaillierte Bestimmungen zur wirtschaftlichen Freiheit, zu den Anforderungen im Zusammenhang mit der Erlangung von Konzessionen, Genehmigungen und Eintragungen in Register sowie zu Kontrollverfahren und strafrechtlicher Verantwortlichkeit für Verstöße gegen seine Bestimmungen. Unternehmer sollten diese Vorschriften genau befolgen, um die Rechtmäßigkeit und Stabilität ihrer Tätigkeit zu gewährleisten. Das Wissen über dieses Gesetz ist für jeden, der eine gewerbliche Tätigkeit in Polen ausüben möchte, unerlässlich, da es die rechtliche Grundlage für die Aufnahme und Ausübung von Geschäftstätigkeiten in Übereinstimmung mit dem Gesetz bildet.

 

Unsere Spezialisten stehen Ihnen gerne mit Rat und Tat zur Seite, wenn es um die praktische Anwendung der Bestimmungen des Gesetzes „Prawo przedsiębiorców“ vom 6. März 2018 (Unternehmensrecht) geht. Mit fundiertem Wissen und umfangreicher Praxiserfahrung können wir Ihnen wertvolle Hinweise geben und Sie dabei unterstützen, die gesetzlichen Vorschriften effektiv in Ihrem Unternehmen umzusetzen. Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren, um Ihre Fragen zu klären und von unserer Expertise zu profitieren.

 

 

 

 

 

Ebenfalls empfohlen zu lesen:

20 November 2024
Die Steueridentifikationsnummer (NIP) ist ein zentraler Bestandteil des polnischen Steuersystems. Für eine Gesellschaft mit beschränkter
19 November 2024
Bevollmächtigter einer im Nationalen Gerichtsregister (KRS) eingetragenen Handelsgesellschaft Erfahren Sie in diesem Beitrag alles Wichtige
13 November 2024
Überblick über das REGON-Register in Polen Das polnische REGON-Register (Rejestr Gospodarki Narodowej) dient zur Erfassung
12 November 2024
Transparenz im polnischen Geschäftsverkehr: Das Zentrale Register der wirtschaftlichen Eigentümer (CRBR) In Polen ist das

AHK TECH

GERMAN TECHNOLOGY HUB

ul. Grzybowska 87
PL 00-844 Warszawa

(+48) 225-310-554

Folgen Sie uns auf

Unser Hub bietet professionelle Rechtshilfe für deutsche IT- und Technologieunternehmen an. Darüber hinaus bieten wir eine breite Palette von Back-Office-Dienstleistungen an.

Die Webseite ist urheberrechtlich geschützt. Datenschutzerklärung | Impressum

Seitedesign und Management: Maciej Pikuliński