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Erfahren Sie in diesem Beitrag alles Wichtige zur Bestellung von Bevollmächtigten und Prokuristen in Gesellschaften, die im Nationalen Gerichtsregister (KRS) eingetragen sind. Wir erklären, welche Schritte erforderlich sind, um eine Vollmacht zu erteilen, wie Sie diese wirksam widerrufen können und wann eine Eintragung im Handelsregister erforderlich ist.
Eine im Nationalen Gerichtsregister (KRS) eingetragene Gesellschaft kann Folgendes bestellen:
Je nach Art der Gesellschaft erfordert die Bestellung eines Bevollmächtigten die Zustimmung anderer Organe der Gesellschaft.
Offene Handelsgesellschaft (Spółka jawna): Jeder Gesellschafter ist berechtigt und verpflichtet, die Gesellschaft zu vertreten, und kann daher einen Bevollmächtigten bestellen.
Partnerschaftsgesellschaft (Spółka partnerska):
Kommanditgesellschaft (Spółka komandytowa) und Kommanditgesellschaft auf Aktien (Spółka komandytowo-akcyjna): Das Recht zur Führung der Angelegenheiten der Gesellschaft liegt ausschließlich bei den Komplementären (den Gesellschaftern, die unbeschränkt für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft haften), und nur sie können einen Bevollmächtigten bestellen.
Kapitalgesellschaften: Gesellschaft mit beschränkter Haftung, einfache Aktiengesellschaft und Aktiengesellschaft: Der Bevollmächtigte wird durch den Vorstand der Gesellschaft bestellt. Wenn zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam berechtigt sind, Willenserklärungen im Namen der Gesellschaft abzugeben, wird die Vollmacht ebenfalls gemeinsam erteilt.
Nur ein Prokurist, der von der Gesellschaft bestellt wurde, kann in das Unternehmerregister des KRS-Registers eingetragen werden.
Wenn die Gesellschaft einen Bevollmächtigten bestellt, werden dessen Daten nicht im KRS offengelegt.
Der Unternehmer ist verpflichtet, die Bestellung eines Prokuristen im KRS anzumelden, da die Prokura öffentlich ist. Das Unterlassen der Eintragung im KRS führt zwar nicht dazu, dass der Prokurist die Gesellschaft nicht vertreten kann, erschwert jedoch die Funktionsweise der Gesellschaft auf dem Markt. Vor allem Handelspartner der Gesellschaft, die durch einen nicht im KRS eingetragenen Prokuristen vertreten wird, haben keinen Zugang zu verlässlichen Informationen über die Vertretungsbefugnis der Gesellschaft. Dies kann das Vertrauen in Geschäftsbeziehungen beeinträchtigen.
Die Prokura wird über das Portal des Gerichtsregisters (Portal Rejestrów Sądowych) im Bereich „Vertretung des Rechtsträgers“ angemeldet. Der Prokurist wird in der Abteilung 2 des Unternehmerregisters des KRS eingetragen. Falls die Gesellschaft im S24-System gegründet wurde, kann die Anmeldung auch über dieses System erfolgen.
Im Portal müssen die Daten des Prokuristen, die Art der Prokura (z. B. Gesamtvertretung oder Einzelvertretung) sowie eine schriftliche Zustimmung des Prokuristen angegeben werden. Die Anmeldung hat innerhalb von 7 Tagen nach der Bestellung zu erfolgen.
Zusätzlich zur Eintragung im KRS ist die Prokura im Gerichts- und Wirtschaftsmonitor (Monitor Sądowy i Gospodarczy) zu veröffentlichen. Ein separater Antrag hierfür ist nicht erforderlich, da die zentrale KRS-Information die Veröffentlichung nach der Eintragung veranlasst.
Die Prokura muss schriftlich erteilt werden, andernfalls ist sie unwirksam. Die Wirksamkeit der Prokura beginnt mit ihrer Erteilung, also mit der schriftlichen Willenserklärung. Die Eintragung der Prokura in das KRS hat lediglich deklaratorischen Charakter. Das bedeutet, dass die Bestellung des Prokuristen unabhängig von der Eintragung wirksam ist.
Jeder Bevollmächtigte kann jederzeit widerrufen werden. Die Vollmacht endet jedoch erst, wenn der Bevollmächtigte nachweislich von dem Widerruf Kenntnis erlangt hat oder sich diese Information leicht hätte verschaffen können. Es wird empfohlen, den Widerruf schriftlich zu erklären.
Es ist sicherzustellen, dass der Widerruf zugestellt wurde, und die Rückgabe des Vollmachtsdokuments sollte verlangt werden. Der Bevollmächtigte ist verpflichtet, dieses zurückzugeben. Um sicherzustellen, dass der Widerruf wirksam ist, sollte eine schriftliche Empfangsbestätigung des Bevollmächtigten eingeholt werden. Alternativ kann auch ein Telefongespräch, in dem der Widerruf mitgeteilt wird, aufgezeichnet werden.
Wichtig: Wenn ein widerrufener Bevollmächtigter eine Rechtshandlung im Rahmen der ursprünglichen Vollmacht durchführt, bleibt diese Handlung gültig. Der Vollmachtgeber kann sich jedoch von den rechtlichen Folgen lossagen, wenn nachgewiesen wird, dass die andere Partei vom Widerruf Kenntnis hatte oder diese hätte erlangen können.
Ein Prokurist kann jederzeit und ohne Angabe von Gründen widerrufen werden. Einschränkungen in der Satzung, wie die Pflicht zur Angabe von Gründen oder zeitliche Einschränkungen, sind rechtlich unwirksam.
Der Widerruf der Prokura muss innerhalb von 7 Tagen im KRS angemeldet werden.
Eine Vollmacht erlischt:
Die Prokura erlischt:
Wichtig: Der Tod eines Einzelgewerbetreibenden oder der Verlust seiner Geschäftsfähigkeit führt nicht zum Erlöschen der Prokura.
Für die Erteilung einer Vollmacht fällt eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 17 PLN an, sofern das Dokument in Angelegenheiten der öffentlichen Verwaltung oder in Gerichtsverfahren eingereicht wird.
Die Gesamtkosten betragen 350 PLN:
Wird die Gesellschaft über das S24-System gegründet, belaufen sich die Kosten auf 300 PLN:
Unsere Experten stehen Ihnen mit fundierter Erfahrung in allen Fragen rund um die Bestellung, den Widerruf und die Eintragung einer Prokura ins Handelsregister zur Verfügung. Bitte beachten Sie, dass dieser Artikel nur zu Informationszwecken dient und keine rechtliche Beratung darstellt. Kontaktieren Sie AHK TECH, um Ihre individuellen Anliegen kompetent und effizient zu lösen. Wir freuen uns auf Ihre Anfrage!
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