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Der Arbeitsvertrag ist die gebräuchlichste Form der Beschäftigung in Polen. Er bildet die Grundlage für das vertragliche Verhältnis zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber, wobei sich der Arbeitnehmer zur Erbringung einer bestimmten Art von Arbeit verpflichtet und der Arbeitgeber zur Zahlung einer Vergütung verpflichtet ist. Wesentlich ist, dass die Vertragsparteien bei der Gestaltung des Arbeitsvertrags keine vollständige Freiheit haben, da sie gesetzliche Mindestvorgaben berücksichtigen müssen, die durch das Arbeitsgesetzbuch vorgegeben sind. Der Gesetzgeber hat explizit festgelegt, welche Bestandteile im Arbeitsvertrag obligatorisch sind, um den Schutz der Arbeitnehmer und die Gewährleistung minimaler Standards bei der Gestaltung von Arbeitsverträgen sicherzustellen.
Die zwingenden Bestandteile eines Arbeitsvertrags sind im Art. 29 Absatz 1 des polnischen Arbeitsgesetzbuches aufgeführt. Ein Arbeitsvertrag muss die Vertragsparteien, den Sitz des Arbeitgebers sowie im Falle eines Arbeitgebers als natürliche Person ohne Sitz seine Adresse angeben. Weiterhin muss der Vertrag den Arbeitstyp, das Datum des Vertragsabschlusses sowie die Arbeits- und Gehaltsbedingungen festlegen. Insbesondere müssen in einem Arbeitsvertrag folgende Informationen enthalten sein:
Die Punkte 6 und 7 wurden durch die jüngste Änderung des Arbeitsgesetzbuches eingeführt, die am 26.06.2023 in Kraft getreten ist. Diese Änderungen sollen den Arbeitnehmern vorhersehbarere Arbeitsbedingungen garantieren. Die Dauer des befristeten Arbeitsvertrags hängt von der geplanten weiteren Anstellung des Arbeitnehmers nach erfolgreichem Abschluss der Probezeit durch den Arbeitgeber ab.
Neue Regelungen zur Probezeit
Ein Probezeitvertrag darf nicht länger als folgt abgeschlossen werden:
Art der Tätigkeit
Die Art der Tätigkeit kann durch Angabe der Position, Funktion, des Berufs oder sogar beschreibend definiert werden, ebenso wie durch die Auflistung der Arten von Arbeiten, die der Arbeitnehmer im Rahmen des Arbeitsverhältnisses ausüben wird. Es ist wichtig, dass die ausgeübte Tätigkeit keine Zweifel aufkommen lässt. Es ist nicht erforderlich, im Arbeitsvertrag einen detaillierten Aufgabenbereich des Arbeitnehmers anzugeben. Der Arbeitgeber ist ohnehin gemäß den geltenden Vorschriften verpflichtet, den Arbeitnehmer über seine Aufgaben, die Art der Arbeit und grundlegende Befugnisse zu informieren (gemäß Art. 94 Punkt 1 des Arbeitsgesetzbuches). Ein schriftlich festgelegter Aufgabenbereich muss nicht Teil des Arbeitsvertrags sein, da jede Änderung dieses Bereichs eine Änderung des Arbeitsvertrags erfordern würde, sei es durch Vereinbarung oder durch Änderungskündigung.
Arbeitsort oder -orte
Am häufigsten wird im Arbeitsvertrag die Adresse des Arbeitgebers als Arbeitsort angegeben, das heißt der Sitz oder eine andere organisatorische Einheit wie beispielsweise eine Zweigstelle. Diese Angabe des Arbeitsorts reicht aus, wenn der Arbeitnehmer einen festen Arbeitsplatz hat und dort tatsächlich arbeitet. Wie verhält es sich jedoch, wenn der Arbeitnehmer an mehreren Orten arbeitet oder ständig unterwegs ist?
Die Rechtsprechung bietet Klarheit in dieser Angelegenheit. Das Arbeitsgesetz erlaubt drei Möglichkeiten, den Arbeitsort zu definieren. Erstens, punktgenau durch die Angabe der Adresse des Arbeitgebers, wie bereits erwähnt. Zweitens, räumlich durch die Angabe eines bestimmten geografischen Gebiets im Arbeitsvertrag. Diese räumliche Angabe ist für Berufe sinnvoll, die ständige Reisetätigkeit erfordern, wie z. B. für mobile Mitarbeiter (Verkäufer, Fahrer, Maschinenführer usw.). Drittens kann der Arbeitsort variabel sein. Hierbei handelt es sich um eine punktgenaue Bestimmung, jedoch mit der Möglichkeit der Änderung durch den Arbeitgeber. Ein solcher Arbeitsort ist akzeptabel, wenn die Tätigkeit des Arbeitnehmers ein gewisses Maß an Flexibilität erfordert, z. B. wenn er an verschiedenen Projekten an verschiedenen Orten arbeitet.
Vergütung für die Arbeit
Die Vergütung ist einer der grundlegenden Bestandteile des Arbeitsvertrags. Es handelt sich um eine finanzielle Gegenleistung, die der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer für die erbrachte Arbeitsleistung zahlt. Die Höhe der Vergütung sollte klar im Arbeitsvertrag angegeben werden, einschließlich aller Komponenten wie Grundgehalt, Zulagen, Boni, Provisionen und anderer zusätzlicher Leistungen. Es empfiehlt sich, eine genaue Beschreibung der Vergütungsstruktur bereitzustellen, um mögliche Missverständnisse zu vermeiden. Die Zahlungsweise, ob monatlich, vierteljährlich oder in anderer Form, sollte ebenfalls festgelegt werden. Es ist wichtig zu beachten, dass die vereinbarte Vergütung nicht unter das Mindestlohnniveau fallen darf, das gesetzlich vorgeschrieben ist. Allerdings kann die Vergütung je nach den individuellen Fähigkeiten und Erfahrungen des Arbeitnehmers variieren. In diesem Fall sollten die Kriterien für die Festlegung der Vergütung im Arbeitsvertrag klar angegeben werden. Es ist auch ratsam, Vereinbarungen über mögliche zukünftige Erhöhungen der Vergütung festzuhalten.
Arbeitszeit
Die Arbeitszeitregelungen sind von großer Bedeutung, da sie das Verhältnis zwischen Arbeitsaufwand und Vergütung definieren. Der Arbeitsvertrag muss klare Informationen über die wöchentliche Arbeitszeit enthalten. Die gesetzliche wöchentliche Arbeitszeit beträgt gemäß dem Arbeitsgesetz 40 Stunden, sie kann jedoch durch Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung auf bis zu 48 Stunden verlängert werden. Die tatsächliche Arbeitszeit darf im Durchschnitt von 4 Monaten 48 Stunden pro Woche nicht überschreiten. Es ist auch wichtig zu wissen, dass für einige Berufe spezifische Arbeitszeitregelungen gelten können, beispielsweise für Schichtarbeiter, die nach anderen Regeln arbeiten können. Die Arbeitszeit kann in Vollzeit oder Teilzeit festgelegt werden, je nach den Bedürfnissen des Arbeitnehmers und den betrieblichen Anforderungen.
Beginndatum der Arbeit
Das Datum, an dem der Arbeitnehmer seine Arbeit aufnehmen wird, sollte im Arbeitsvertrag klar angegeben sein. Es ist wichtig für die Planung und Organisation des Arbeitgebers. Normalerweise erfolgt der Arbeitsbeginn unmittelbar nach Abschluss des Arbeitsvertrags. Es ist jedoch auch möglich, dass der Arbeitnehmer zu einem späteren Zeitpunkt, beispielsweise aufgrund von Kündigungsfristen bei seinem vorherigen Arbeitgeber, seine Tätigkeit aufnimmt. In diesem Fall muss das genaue Datum festgelegt sein.
Änderung eines polnischen Arbeitsvertrags
Der Arbeitsvertrag ist grundsätzlich bindend, aber er kann in bestimmten Fällen geändert werden. Änderungen des Arbeitsvertrags können nur im Einvernehmen beider Parteien erfolgen. Beide Parteien müssen die Änderungen schriftlich festhalten, um Klarheit und rechtliche Sicherheit zu gewährleisten. Es ist zu beachten, dass Änderungen, die zu einer Verschlechterung der Arbeitsbedingungen für den Arbeitnehmer führen, nur unter bestimmten Bedingungen zulässig sind. In solchen Fällen hat der Arbeitnehmer das Recht, die Änderungen abzulehnen und den bestehenden Vertrag aufrechtzuerhalten.
Musterarbeitsvertrag
zwischen
[Arbeitgebername, Anschrift, Sitz]
im Folgenden "Arbeitgeber" genannt -
und
[Arbeitnehmername, Anschrift]
im Folgenden "Arbeitnehmer" genannt -
wird folgender Arbeitsvertrag abgeschlossen:
Art der Tätigkeit
Der Arbeitnehmer wird als [Position] beschäftigt.
Seine Aufgaben umfassen [Beschreibung der Tätigkeiten].
Arbeitsort
Der Arbeitsleistungsort ist [genaue Adresse].
Der Arbeitnehmer kann auch an anderen Orten tätig werden, wie vom Arbeitgeber bestimmt.
Vergütung
Der Arbeitnehmer erhält ein monatliches Bruttogehalt in Höhe von [Betrag] PLN.
Diese Vergütung umfasst [Angabe weiterer Vergütungsbestandteile, z.B. Boni, Zulagen].
Arbeitszeit
Die wöchentliche Arbeitszeit beträgt [Anzahl] Stunden.
Die regulären Arbeitszeiten sind von [Uhrzeit] bis [Uhrzeit].
Beginn und Dauer des Arbeitsverhältnisses
Das Arbeitsverhältnis beginnt am [Datum].
Es wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen/endet am [Datum], sofern es sich um einen befristeten Vertrag handelt.
Sonstige Bestimmungen
Weitere arbeitsrechtliche Bestimmungen, die in diesem Vertrag nicht geregelt sind, unterliegen den Bestimmungen des polnischen Arbeitsgesetzbuches.
Schlussbestimmungen
Änderungen dieses Vertrags bedürfen der Schriftform zur Vermeidung der Nichtigkeit und der Zustimmung beider Parteien.
Die polnische Sprachfassung dieses Vertrages ist verbindlich.
Ort, Datum
[Arbeitgeber] [Arbeitnehmer]
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