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AHK TECH - Blogpost

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04/02/2025

Abschlagsdividende in Polen

Die Auszahlung einer Abschlagsdividende in einer polnischen GmbH (Vorauszahlung auf die endgültige Dividende) kann für viele Unternehmen eine attraktive Option sein, um den Gesellschaftern frühzeitig Gewinne auszuschütten. Doch nicht allein das Vorhandensein finanzieller Mittel berechtigt zur Zahlung. Strenge gesetzliche Vorgaben und die Satzung der Gesellschaft bestimmen, ob eine Abschlagsdividende zulässig ist.

 

 

1. Gesetzliche Grundlage und Satzungsbestimmungen

Die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Ausschüttung einer Abschlagsdividende finden sich in Art. 194–195 des polnischen Handelsgesellschaftsgesetzbuches (K.s.h.). Eine Auszahlung ist nur möglich, wenn die Satzung der Gesellschaft den Vorstand dazu ermächtigt. Fehlt eine solche Regelung, müssen die Gesellschafter auf die endgültige Gewinnverteilung durch einen Gesellschafterbeschluss warten.

 

 

2. Finanzielle Voraussetzungen

Auch wenn die Satzung die Auszahlung einer Abschlagsdividende erlaubt, müssen bestimmte finanzielle Bedingungen erfüllt sein:

 

  • Ausreichende Liquidität: Die Gesellschaft muss über genügend liquide Mittel verfügen, um die Abschlagsdividende auszahlen zu können. Dies darf nicht zulasten von Gläubigern oder anderen Verbindlichkeiten geschehen.
  • Positives Jahresergebnis: Die Gesellschaft muss im vorherigen Geschäftsjahr einen ausgewiesenen Gewinn erzielt haben. Grundlage dafür ist der testierte Jahresabschluss.
  • Beschränkung auf 50 % des bisherigen Gewinns: Die Abschlagsdividende darf höchstens die Hälfte des im letzten Geschäftsjahr erzielten Gewinns betragen, zuzüglich gebildeter Rücklagen aus Gewinnen, jedoch abzüglich nicht gedeckter Verluste und eigener Anteile.

 

 

3. Konsequenzen bei Verlusten oder zu hoher Auszahlung

Eine Abschlagsdividende birgt Risiken. Falls die Gesellschaft am Jahresende einen Verlust verzeichnet oder der endgültige Gewinn geringer ausfällt als die bereits gezahlten Abschläge, sind die Gesellschafter verpflichtet, die Differenz zurückzuzahlen.

 

 

4. Zuständigkeit und Entscheidungsverfahren

Sofern die Satzung eine Abschlagsdividende erlaubt, entscheidet grundsätzlich der Vorstand über deren Auszahlung. Sind in der Satzung zusätzliche Genehmigungserfordernisse vorgesehen, müssen diese ebenfalls erfüllt werden. Bei einem mehrköpfigen Vorstand ist eine formelle Vorstandsbeschlussfassung erforderlich.

 

 

5. Verteilung der Abschlagsdividende

Die Ausschüttung erfolgt grundsätzlich anteilig entsprechend der gehaltenen Geschäftsanteile. Eine Ausnahme gilt für vorrangige Geschäftsanteile mit bevorzugter Dividendenberechtigung, falls eine solche Regelung existiert.

 

 

Fazit

Die Auszahlung einer Abschlagsdividende bietet Gesellschaftern frühzeitige Gewinnbeteiligung, ist jedoch an gesetzliche, satzungsmäßige und finanzielle Voraussetzungen gebunden. Eine sorgfältige Prüfung der finanziellen Lage sowie der Gesellschaftssatzung ist unerlässlich, um Haftungsrisiken zu vermeiden.

 

📌 Hinweis: Dieser Artikel dient ausschließlich Informationszwecken und stellt keine Rechtsberatung dar. Er kann keine individuelle Beratung durch einen Steuerberater oder Fachanwalt ersetzen.

 

💡 Haben Sie Fragen zur Ausschüttung von Dividenden oder zur Gestaltung Ihrer Gesellschaftssatzung? Das AHK TECH-Team steht Ihnen mit professioneller Beratung zur Seite!

 

 

 

 

 

 

 

 

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