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AHK TECH - Blogpost

27/08/2024

Arbeitsrechtliche Gerichtsverfahren in Polen

Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern werden in Polen gemäß Art. 262 § 1 KP (Kodeks pracy - Arbeitsgesetzbuch) von spezialisierten Arbeitsgerichten entschieden, die als Abteilungen der ordentlichen Gerichte (Amts-, Regional- und Berufungsgerichte) fungieren. Diese Verfahren sind zweistufig und folgen den Regelungen der Zivilprozessordnung (KPC). Die Parteien, die ein Verfahren anstoßen können, sind vielfältig: Neben Arbeitnehmern und Arbeitgebern können auch Sozialorganisationen und Arbeitsinspektoren Klagen einreichen (Art. 462 KPC).

 

2. Zuständigkeit des Gerichts: Wo wird die Klage verhandelt?

Bevor eine Klage eingereicht wird, ist es entscheidend, die zuständige Gerichtsbarkeit zu bestimmen, was zwei Hauptaspekte umfasst: die örtliche und die sachliche Zuständigkeit.

 

  • Örtliche Zuständigkeit: Der Kläger hat gemäß Art. 461 § 1 KPC die Möglichkeit, die Klage entweder beim allgemeinen Gericht des Beklagten (gemäß dessen Wohnsitz oder Sitz) oder beim Gericht des Ortes einzureichen, an dem die Arbeit verrichtet wird, verrichtet wurde oder verrichtet werden sollte.

  • Sachliche Zuständigkeit: Die sachliche Zuständigkeit unterscheidet sich nach dem Wert des Streitgegenstandes und der Art der arbeitsrechtlichen Angelegenheit. Gemäß Art. 476 § 1 KPC und Art. 16 § 1 KPC sind bestimmte arbeitsrechtliche Streitfälle, wie beispielsweise die Feststellung eines Arbeitsverhältnisses, unabhängig vom Streitwert immer vor dem Amtsgericht zu verhandeln. Wenn der Streitwert 75.000 PLN übersteigt, ist hingegen das Regionalgericht zuständig (Art. 17 Nr. 4 KPC).

 

3. Prozessablauf vor dem Arbeitsgericht

Ein Gerichtsverfahren im Arbeitsrecht beginnt formell mit der Einreichung einer Klage durch den Kläger, typischerweise durch einen Arbeitnehmer oder Arbeitgeber. Nach der Einreichung der Klage wird diese dem Beklagten zugestellt, der dann gemäß Art. 2051 § 1 KPC eine Frist von mindestens zwei Wochen hat, um eine schriftliche Antwort zu verfassen und dabei alle Beweise vorzulegen, die er zur Unterstützung seiner Argumente anführen möchte.

 

  • Vorbereitende Sitzung: Gemäß Art. 2054 § 1 KPC kann das Gericht eine vorbereitende Sitzung einberufen, um den Konflikt ohne weitere Verhandlungen zu lösen. Gelingt dies nicht, wird in dieser Sitzung ein Plan für die Hauptverhandlung aufgestellt, und das Verfahren wird fortgesetzt. Diese vorbereitende Sitzung ist weniger formell als die Hauptverhandlung und zielt darauf ab, den Konflikt möglichst effizient zu lösen (Art. 2055 § 2 KPC).

  • Mediation und Vergleich: Das Gericht kann die Parteien auch gemäß Art. 1838 § 1 KPC zur Mediation auffordern. Mediation ist eine alternative Möglichkeit, den Konflikt außergerichtlich beizulegen. Unabhängig vom Stand des Verfahrens können die Parteien jederzeit eine Einigung erzielen (Art. 10 KPC).

 

4. Typische Fälle vor dem Arbeitsgericht

Arbeitsgerichte befassen sich mit einer Vielzahl von Fällen, die häufigsten betreffen die Klagen von Arbeitnehmern und Arbeitgebern.

 

  • Von Arbeitnehmern: Häufige Streitfälle beinhalten Anfechtungen von Kündigungen, Feststellungen des Bestehens eines Arbeitsverhältnisses, Entschädigungen bei Mobbing, Streitigkeiten über Arbeitszeugnisse und Gehaltsnachforderungen.

  • Von Arbeitgebern: Arbeitgeber klagen häufig wegen Rückforderungen von Überzahlungen, Schadensersatzansprüchen bei unberechtigtem Vertragsbruch durch den Arbeitnehmer und Verstößen gegen Wettbewerbsverbote.

 

5. Die Klageschrift: Formale Anforderungen

Gemäß Art. 187 § 1 KPC und Art. 126 § 1 KPC muss die Klageschrift verschiedene formale Anforderungen erfüllen, darunter:

 

  • Klarstellung des Klageziels: Eine präzise Formulierung des Begehrens und bei finanziellen Ansprüchen die Angabe des Streitwerts.
  • Begründung der Zuständigkeit: Die Klage muss die relevanten Tatsachen enthalten, auf denen die Ansprüche basieren, sowie die Begründung der Zuständigkeit des Gerichts.
  • Nachweis von Schlichtungsversuchen: Die Klageschrift sollte darlegen, ob Versuche einer außergerichtlichen Einigung unternommen wurden und, falls nicht, die Gründe dafür.

 

6. Vertretung vor dem Arbeitsgericht

Parteien können sich vor dem Arbeitsgericht durch verschiedene Vertreter vertreten lassen, einschließlich Rechtsanwälten, Familienmitgliedern oder Gewerkschaftsvertretern. Arbeitgeber können auch durch Mitarbeiter oder bevollmächtigte Personen vertreten werden, die gemäß Art. 87 § 2 KPC berechtigt sind, vor Gericht aufzutreten.

 

7. Verfahrenskosten vor dem Arbeitsgericht

Die Verfahrenskosten richten sich in der Regel nach dem Streitwert. Arbeitnehmer sind normalerweise von den Gerichtskosten befreit, müssen jedoch in Fällen mit einem Streitwert über 50.000 PLN anteilige Gebühren zahlen (Art. 96 § 1 Nr. 4 KSCU). Arbeitgeber hingegen sind verpflichtet, eine Grundgebühr von 30 PLN für bestimmte Rechtsmittel wie Berufungen und Beschwerden zu zahlen (Art. 35 KSCU).

 

8. Beweismittel im Arbeitsgerichtsverfahren

Die Parteien sind verpflichtet, Beweise zur Unterstützung ihrer Ansprüche vorzulegen. Diese können sehr unterschiedlich sein und umfassen Dokumente aus Personalakten, Zeugenaussagen, Gutachten von Sachverständigen und elektronische Beweismittel wie E-Mails oder Aufzeichnungen.

 

9. Rechtsmittel gegen Urteile des Arbeitsgerichts

Gegen Urteile des Arbeitsgerichts kann innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Urteils Berufung eingelegt werden. Die Berufung muss eine detaillierte Begründung enthalten und kann entweder auf Verfahrensfehlern oder materiell-rechtlichen Fehlern basieren.

 

Dieser Artikel dient nur zu Informationszwecken und stellt keine rechtliche Beratung dar. Bei Fragen oder Unsicherheiten im Zusammenhang mit arbeitsrechtlichen Verfahren beim polnischen Arbeitsgericht steht Ihnen das Team von AHK TECH jederzeit zur Verfügung, um Sie professionell zu beraten und zu unterstützen.

 

 

 

 

 

 

 

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