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Am 14. Mai 2003 wurde in Berlin das Abkommen zwischen der Republik Polen und der Bundesrepublik Deutschland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen unterzeichnet, dessen Wortlaut wie folgt lautet:
Die Republik Polen und die Bundesrepublik Deutschland –von dem Wunsch geleitet, ein neues Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen zu schließen –sind wie folgt übereingekommen:
Dieses Abkommen gilt für Personen, die in einem Vertragsstaat oder in beiden Vertragsstaaten ansässig sind.
(1) Dieses Abkommen gilt, ohne Rücksicht auf die Art der Erhebung, für Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, die für Rechnung eines Vertragsstaats oder seiner Gebietskörperschaften erhoben werden.
(2) Als Steuern vom Einkommen und vom Vermögen gelten alle Steuern, die vom Gesamteinkommen, vom Gesamtvermögen oder von Teilen des Einkommens oder Vermögens erhoben werden, einschließlich der Steuern vom Gewinn aus der Veräußerung beweglichen oder unbeweglichen Vermögens, der Steuern auf die Gesamtsumme der von Unternehmen gezahlten Vergütungen sowie der Steuern auf Wertzuwächse.
(3) Zu den zurzeit bestehenden Steuern, für die dieses Abkommen gilt, gehören insbesondere:
a) in der Bundesrepublik Deutschland:
aa) die Einkommensteuer,
bb) die Körperschaftsteuer und
cc) die Gewerbesteuer,einschließlich der auf jede dieser Steuern erhobenen Zuschläge (im Folgenden als „deutsche Steuer“ bezeichnet);
b) in der Republik Polen:
aa) die Einkommensteuer und
bb) die Körperschaftsteuer, (im Folgenden als „polnische Steuer“ bezeichnet).
(4) Dieses Abkommen gilt auch für alle Steuern gleicher oder im Wesentlichen ähnlicher Art, die nach der Unterzeichnung dieses Abkommens neben den bestehenden Steuern oder an deren Stelle erhoben werden. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten teilen einander am Ende eines jeden Jahres die in ihren Steuergesetzen eingetretenen wesentlichen Änderungen mit.
(1) Im Sinne dieses Abkommens, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert:
a) bedeuten die Ausdrücke „ein Vertragsstaat“ und „der andere Vertragsstaat“ je nach dem Zusammenhang die Republik Polen oder die Bundesrepublik Deutschland; im geografischen Sinne gebraucht, bezeichnen sie das Gebiet, in dem das Steuerrecht des betreffenden Staates gilt;
b) bedeutet der Ausdruck „Person“ natürliche Personen, Gesellschaften und alle anderen Personenvereinigungen;
c) bedeutet der Ausdruck „Gesellschaft“ juristische Personen oder andere Rechtsträger, die für Steuerzwecke wie juristische Personen behandelt werden;
d) bedeuten die Ausdrücke „Unternehmen eines Vertragsstaats“ und „Unternehmen des anderen Vertragsstaats“ je nachdem ein Unternehmen, das von einer im ersten Vertragsstaat ansässigen Person betrieben wird, oder ein Unternehmen, das von einer im anderen Vertragsstaat ansässigen Person betrieben wird;
e) bedeutet der Ausdruck „internationaler Verkehr“ jede Beförderung mit einem Seeschiff, Luftfahrzeug oder Binnenschiff, das von einem Unternehmen mit tatsächlicher Geschäftsleitung in einem Vertragsstaat betrieben wird, ausgenommen wenn das Seeschiff, Luftfahrzeug oder Binnenschiff ausschließlich zwischen Orten im anderen Vertragsstaat betrieben wird;
f) bedeutet der Ausdruck „zuständige Behörde“:
aa) in der Bundesrepublik Deutschland: das Bundesministerium der Finanzen oder die Behörde, an die es seine Befugnisse delegiert hat;
bb) in der Republik Polen: der Finanzminister oder sein bevollmächtigter Vertreter.
(2) Bei der Anwendung dieses Abkommens durch einen Vertragsstaat hat, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert, jeder in diesem Abkommen nicht definierte Ausdruck die Bedeutung, die ihm im Anwendungszeitpunkt nach dem Recht dieses Staates im Bereich der unter dieses Abkommen fallenden Steuern zukommt. Die nach dem Steuerrecht dieses Staates maßgebliche Bedeutung geht der Bedeutung vor, die der Ausdruck nach anderem Recht dieses Staates hat.
(1) Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck „eine in einem Vertragsstaat ansässige Person“ eine Person, die nach dem Recht dieses Staates dort aufgrund ihres Wohnsitzes, ständigen Aufenthalts, Ortes der Geschäftsleitung oder eines anderen ähnlichen Merkmals steuerlich erfasst ist, und umfasst auch diesen Staat und seine Gebietskörperschaften oder lokalen Behörden. Dieser Ausdruck umfasst jedoch nicht Personen, die in diesem Staat nur hinsichtlich Einkünften aus Quellen in diesem Staat oder dort gelegenem Vermögen steuerlich erfasst sind.
(2) Ist nach Absatz 1 dieses Artikels eine natürliche Person in beiden Vertragsstaaten ansässig, so gilt Folgendes:
a) sie gilt als in dem Vertragsstaat ansässig, in dem sie über eine ständige Wohnstätte verfügt; besitzt sie in beiden Staaten eine ständige Wohnstätte, so gilt sie als in dem Staat ansässig, zu dem sie die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen (Mittelpunkt der Lebensinteressen) hat;
b) kann nicht bestimmt werden, in welchem Staat sie den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen hat oder besitzt sie in keinem der beiden Staaten eine ständige Wohnstätte, so gilt sie als in dem Staat ansässig, in dem sie sich gewöhnlich aufhält;
c) hält sie sich gewöhnlich in beiden Staaten auf oder in keinem von beiden, so gilt sie als in dem Staat ansässig, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt;
d) ist die Person Staatsangehöriger beider Staaten oder keines der Staaten, so regeln die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten die Frage in gegenseitigem Einvernehmen.
(3) Ist nach Absatz 1 eine andere als eine natürliche Person in beiden Vertragsstaaten ansässig, so gilt sie als in dem Staat ansässig, in dem sich der Ort ihrer tatsächlichen Geschäftsleitung befindet.
(4) Eine Personengesellschaft gilt als in dem Vertragsstaat ansässig, in dem sich der Ort ihrer tatsächlichen Geschäftsleitung befindet. Die Artikel 5 bis 23 gelten jedoch nur für Einkünfte oder Vermögen einer Personengesellschaft, die in dem Vertragsstaat, in dem die Personengesellschaft als ansässig gilt, der Steuer unterliegen.
Betriebsstätte
(1) Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck „Betriebsstätte“ eine feste Geschäftseinrichtung, durch die die Tätigkeit eines Unternehmens ganz oder teilweise ausgeübt wird.
(2) Der Ausdruck „Betriebsstätte“ umfasst insbesondere:
a) eine Leitung,
b) eine Zweigniederlassung,
c) eine Geschäftsstelle,
d) eine Fabrikationsstätte,
e) eine Werkstätte,
f) eine Mine, einen Öl- oder Gasbrunnen, einen Steinbruch oder eine andere Stätte der Ausbeutung von Bodenschätzen.
(3) Eine Baustelle oder Montageeinrichtung stellt nur dann eine Betriebsstätte dar, wenn ihre Dauer zwölf Monate überschreitet.
(4) Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen dieses Artikels gilt der Ausdruck „Betriebsstätte“ nicht für:
a) die Benutzung von Einrichtungen ausschließlich zur Lagerung, Ausstellung oder Auslieferung von dem Unternehmen gehörenden Gütern oder Waren;
b) die Unterhaltung eines Warenlagers von dem Unternehmen gehörender Güter oder Waren ausschließlich zur Lagerung, Ausstellung oder Auslieferung;
c) die Unterhaltung eines Warenlagers von dem Unternehmen gehörender Güter oder Waren ausschließlich zur Bearbeitung durch ein anderes Unternehmen;
(4) Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen dieses Artikels gilt der Ausdruck „Betriebsstätte“ nicht für:
d) eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich zu dem Zweck unterhalten wird, für das Unternehmen Güter oder Waren einzukaufen oder Informationen zu beschaffen;
e) eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich zu dem Zweck unterhalten wird, für das Unternehmen eine sonstige Tätigkeit auszuüben, die vorbereitender Art ist oder eine Hilfstätigkeit darstellt;
f) eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich zu einer Kombination der unter den Buchstaben a) bis e) genannten Tätigkeiten unterhalten wird, sofern die Gesamttätigkeit der festen Geschäftseinrichtung vorbereitender oder hilfsweiser Art ist.
(5) Wenn eine Person – mit Ausnahme eines unabhängigen Vertreters im Sinne des Absatzes 6 – in einem Vertragsstaat für ein Unternehmen tätig ist und in diesem Staat die Vollmacht besitzt und sie gewöhnlich ausübt, im Namen des Unternehmens Verträge abzuschließen, so gilt dieses Unternehmen ungeachtet der Absätze 1 und 2 als eine Betriebsstätte in diesem Staat in Bezug auf jede Geschäftstätigkeit, die diese Person für das Unternehmen ausübt. Dies gilt jedoch nicht, wenn die Tätigkeit dieser Person auf die in Absatz 4 genannten Tätigkeiten beschränkt ist, die – würden sie durch eine feste Geschäftseinrichtung ausgeübt – nicht dazu führen würden, dass diese Einrichtung als Betriebsstätte gilt.
(6) Ein Unternehmen gilt nicht allein deshalb als eine Betriebsstätte in einem Vertragsstaat, weil es dort durch einen Makler, Kommissionär oder anderen unabhängigen Vertreter tätig ist, sofern diese Personen im Rahmen ihrer ordentlichen Geschäftstätigkeit handeln.
(7) Die Tatsache, dass ein Unternehmen in einem Vertragsstaat ein anderes Unternehmen kontrolliert oder von einem Unternehmen kontrolliert wird, das im anderen Vertragsstaat ansässig ist oder dort eine Geschäftstätigkeit (entweder durch eine Betriebsstätte oder auf andere Weise) ausübt, begründet für sich allein nicht die Annahme, dass eines der beiden Unternehmen eine Betriebsstätte des anderen ist.
(1) Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus unbeweglichem Vermögen (einschließlich Einkünften aus der Land- und Forstwirtschaft) bezieht, das im anderen Vertragsstaat liegt, dürfen in diesem anderen Staat besteuert werden.
(2) Der Ausdruck „unbewegliches Vermögen“ hat die Bedeutung, die ihm nach dem Recht des Vertragsstaats zukommt, in dem das Vermögen belegen ist. Der Ausdruck umfasst in jedem Fall das Zubehör des unbeweglichen Vermögens, das lebende und tote Inventar land- und forstwirtschaftlicher Betriebe, die Rechte, auf die die Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Grundeigentum Anwendung finden, das Nießbrauchrecht an unbeweglichem Vermögen sowie Rechte auf feste oder variable Bezüge für die Ausbeutung oder die Konzession zur Ausbeutung von Bodenschätzen, Quellen und anderen natürlichen Ressourcen; Schiffe, Luftfahrzeuge und Binnenschiffe gelten nicht als unbewegliches Vermögen.
(3) Die Vorschriften der Absätze 1 und 2 gelten auch für Einkünfte aus der unmittelbaren Nutzung, der Vermietung oder Verpachtung sowie jeder anderen Art der Nutzung unbeweglichen Vermögens.
(4) Die Absätze 1 und 3 gelten auch für Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen eines Unternehmens und für Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen, das der Ausübung einer selbständigen Arbeit dient.
(1) Gewinne eines Unternehmens eines Vertragsstaats dürfen nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, das Unternehmen übt seine Geschäftstätigkeit im anderen Vertragsstaat durch eine dort gelegene Betriebsstätte aus. Übt das Unternehmen eine solche Geschäftstätigkeit aus, so dürfen die Gewinne in dem anderen Staat besteuert werden, jedoch nur insoweit, als sie dieser Betriebsstätte zugerechnet werden können.
(2) Übt ein Unternehmen eines Vertragsstaats im anderen Vertragsstaat durch eine dort gelegene Betriebsstätte Geschäftstätigkeit aus, so sind vorbehaltlich des Absatzes 3 in jedem Vertragsstaat der Betriebsstätte die Gewinne zuzurechnen, die sie hätte erzielen können, wenn sie als selbständiges Unternehmen unter gleichen oder ähnlichen Bedingungen tätig gewesen wäre und völlig unabhängig von dem Unternehmen, dessen Betriebsstätte sie ist, gehandelt hätte.
(3) Bei der Ermittlung der Gewinne der Betriebsstätte sind die für die Betriebsstätte entstandenen Aufwendungen einschließlich der Geschäftsführungs- und allgemeinen Verwaltungskosten, unabhängig davon, ob sie im Staat der Betriebsstätte oder anderswo entstanden sind, zum Abzug zuzulassen.
(4) Soweit es in einem Vertragsstaat üblich ist, die der Betriebsstätte zuzurechnenden Gewinne auf der Grundlage einer Aufteilung der Gesamterträge des Unternehmens zu ermitteln, steht Absatz 2 der Anwendung dieser Methode nicht entgegen;
(5) Einer Betriebsstätte werden keine Gewinne allein aufgrund des Einkaufs von Gütern oder Waren für das Unternehmen zugerechnet.
(6) Die der Betriebsstätte zuzurechnenden Gewinne sind Jahr für Jahr nach der gleichen Methode zu ermitteln, es sei denn, es bestehen ausreichende Gründe, anders zu verfahren.
(7) Gehören zu den Gewinnen Einkünfte, die in anderen Artikeln dieses Abkommens besonders behandelt werden, so bleiben die Bestimmungen jener Artikel von den Vorschriften dieses Artikels unberührt.
(1) Gewinne aus dem Betrieb von Seeschiffen oder Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr dürfen nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet.
(2) Gewinne aus dem Betrieb von Schiffen, die der Binnenschifffahrt im internationalen Verkehr dienen, dürfen nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet.
(3) Befindet sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung eines Unternehmens der See- oder Binnenschifffahrt an Bord eines Schiffes, so gilt dieser Ort als in dem Vertragsstaat gelegen, in dem sich der Heimathafen des Schiffes befindet. Hat das Schiff keinen Heimathafen, so gilt der Ort als in dem Vertragsstaat gelegen, in dem die Person ansässig ist, die das Schiff betreibt.
(4) Absatz 1 gilt auch für Beteiligungen an einem Pool, einem Gemeinschaftsunternehmen oder einer internationalen Betriebsorganisation.
(5) Im Sinne dieses Artikels gehören zu den Gewinnen aus dem Betrieb von Seeschiffen oder Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr auch:
a) Gewinne aus der Vermietung von Seeschiffen oder Luftfahrzeugen ohne Besatzung; und
(5) Gewinne aus der Vercharterung oder der Nutzung, Unterhaltung oder Vermietung des Betriebs von Seeschiffen oder Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr gelten als Nebentätigkeit, sofern sie dem Betrieb dieser Verkehrsmittel dienen (einschließlich der Nutzung oder Vermietung von Containern, Anhängern oder anderem für den Transport von Gütern oder Waren genutzten Gerät).
(1) Wenn
a) ein Unternehmen eines Vertragsstaats unmittelbar oder mittelbar an der Geschäftsleitung, der Kontrolle oder dem Kapital eines Unternehmens des anderen Vertragsstaats beteiligt ist, oder
b) dieselben Personen unmittelbar oder mittelbar an der Geschäftsleitung, der Kontrolle oder dem Kapital eines Unternehmens eines Vertragsstaats und eines Unternehmens des anderen Vertragsstaats beteiligt sind,
und wenn in diesen Fällen bei den Geschäftsbeziehungen oder finanziellen Beziehungen zwischen den beiden Unternehmen Bedingungen vereinbart oder auferlegt werden, die von denjenigen abweichen, die zwischen unabhängigen Unternehmen vereinbart worden wären, so können alle Gewinne, die eines der Unternehmen ohne diese Bedingungen erzielt hätte, aber infolge dieser Bedingungen nicht erzielt hat, den Gewinnen dieses Unternehmens zugerechnet und entsprechend besteuert werden.
(2) Werden einem Unternehmen eines Vertragsstaats Gewinne zugerechnet und entsprechend besteuert, die auch einem Unternehmen des anderen Vertragsstaats zugerechnet und dort besteuert wurden, weil Bedingungen bestanden, die nicht denjenigen zwischen unabhängigen Unternehmen entsprachen, so nimmt der andere Vertragsstaat, soweit er dies für gerechtfertigt hält, eine angemessene Berichtigung der in diesem Staat auf diese Gewinne entfallenden Steuer vor. Bei dieser Berichtigung sind die sonstigen Vorschriften dieses Abkommens zu beachten, und die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten werden einander erforderlichenfalls konsultieren.
1) Dividenden, die von einer in einem Vertragsstaat ansässigen Gesellschaft an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person gezahlt werden, dürfen in diesem anderen Staat besteuert werden.
(2) Diese Dividenden können jedoch auch in dem Vertragsstaat, in dem die die Dividenden zahlende Gesellschaft ansässig ist und nach dem Recht dieses Staates besteuert werden, besteuert werden. Jedoch darf die so erhobene Steuer nicht übersteigen:
a) 5 vom Hundert des Bruttobetrags der Dividenden, wenn der Nutzungsberechtigte eine Gesellschaft (nicht eine Personengesellschaft) ist, die unmittelbar mindestens 10 vom Hundert des Kapitals der die Dividenden zahlenden Gesellschaft hält;
b) 15 vom Hundert des Bruttobetrags der Dividenden in allen anderen Fällen.
Dieser Absatz berührt nicht die Besteuerung der Gesellschaft in Bezug auf die Gewinne, aus denen die Dividenden gezahlt werden.
(3) Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck „Dividenden“ bedeutet Einkünfte aus Aktien, „Genussrechten“, Gründeranteilen oder anderen Rechten, die – abgesehen von Forderungen – am Gewinn beteiligt sind, sowie Einkünfte aus anderen Gesellschaftsanteilen, die nach dem Recht des Staates, in dem die ausschüttende Gesellschaft ansässig ist, den Einkünften aus Aktien steuerlich gleichgestellt sind.
(4) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, wenn der Nutzungsberechtigte der Dividenden in einem Vertragsstaat ansässig ist und im anderen Vertragsstaat, in dem die die Dividenden zahlende Gesellschaft ansässig ist, eine Geschäftstätigkeit durch eine dort gelegene Betriebsstätte oder eine selbständige Arbeit durch eine dort gelegene feste Einrichtung ausübt und die Beteiligung, für die die Dividenden gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebsstätte oder festen Einrichtung gehört. In diesem Fall gelten die Vorschriften des Artikels 7 bzw. Artikels 14.
(5) Erzielt eine in einem Vertragsstaat ansässige Gesellschaft Gewinne oder Einkünfte aus dem anderen Vertragsstaat, so darf dieser andere Staat keine von der ausschüttenden Gesellschaft gezahlten Dividenden besteuern, es sei denn, die Dividenden werden an einen im anderen Staat ansässigen Anteilseigner gezahlt oder die Beteiligung, aus der die Dividenden stammen, gehört tatsächlich zu einer dort gelegenen Betriebsstätte oder festen Einrichtung. Auch darf er keine nicht ausgeschütteten Gewinne der Gesellschaft mit einer Steuer auf nicht ausgeschüttete Gewinne belasten, selbst wenn die gezahlten Dividenden oder die nicht ausgeschütteten Gewinne ganz oder teilweise aus in diesem anderen Staat erzielten Gewinnen oder Einkünften stammen.
Zinsen
(1) Zinsen, die aus einem Vertragsstaat stammen und an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person gezahlt werden, können im anderen Staat besteuert werden.
(2) Diese Zinsen können jedoch auch in dem Vertragsstaat, aus dem sie stammen, nach dem Recht dieses Staates besteuert werden. Jedoch darf die so erhobene Steuer 5 vom Hundert des Bruttobetrags der Zinsen nicht übersteigen, wenn der Nutzungsberechtigte der Zinsen in einem anderen Vertragsstaat ansässig ist. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten regeln im gegenseitigen Einvernehmen das Verfahren zur Anwendung dieser Begrenzung.
(3) Ungeachtet des Absatzes 2 können alle Zinsen nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem der Empfänger ansässig ist und Nutzungsberechtigter der Zinsen ist, wenn die Zinsen gezahlt werden:
a) an die Regierung der Republik Polen oder an die Regierung der Bundesrepublik Deutschland;
b) im Zusammenhang mit einer durch eine öffentliche Einrichtung zur Exportförderung gewährten, gesicherten oder garantierten Kreditgewährung;
c) im Zusammenhang mit dem Verkauf von industrieller, kommerzieller oder wissenschaftlicher Ausrüstung auf Kredit;
d) im Zusammenhang mit dem Verkauf von Waren zwischen zwei Unternehmen auf Kredit;
e) im Zusammenhang mit einem Darlehen jeder Art, das von einer Bank gewährt wurde.
(4) Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck „Zinsen“ bedeutet Einkünfte aus Forderungen jeder Art, gleichgültig, ob sie durch Hypothek gesichert sind oder nicht und ob sie ein Anrecht auf Gewinnbeteiligung gewähren oder nicht. Er umfasst insbesondere Einkünfte aus staatlichen Schuldverschreibungen und Einkünfte aus Anleihen oder Schuldverschreibungen, einschließlich Prämien und Gewinne, die mit solchen Wertpapieren verbunden sind. Verzugszinsen für verspätete Zahlungen gelten nicht als „Zinsen“ im Sinne dieses Artikels.
(5) Die Absätze 1, 2 und 3 gelten nicht, wenn der Nutzungsberechtigte der Zinsen in einem Vertragsstaat ansässig ist und im anderen Vertragsstaat, aus dem die Zinsen stammen, eine gewerbliche Tätigkeit durch eine dort gelegene Betriebsstätte oder eine freiberufliche Tätigkeit durch eine dort gelegene feste Einrichtung ausübt und die Forderung, für die die Zinsen gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebsstätte oder festen Einrichtung gehört. In diesem Fall gelten die Vorschriften des Artikels 7 bzw. Artikels 14.
(6) Zinsen gelten als aus einem Vertragsstaat stammend, wenn der Schuldner in diesem Staat ansässig ist. Ist jedoch die Person, die die Zinsen zahlt, unabhängig davon, ob sie in einem Vertragsstaat ansässig ist oder nicht, Inhaber einer Betriebsstätte oder festen Einrichtung in einem Vertragsstaat, in deren Zusammenhang die Schuldverpflichtung, aus der die Zinsen gezahlt werden, entstanden ist und die Zinsen von dieser Betriebsstätte oder festen Einrichtung getragen werden, so gelten die Zinsen als aus dem Staat stammend, in dem sich die Betriebsstätte oder die feste Einrichtung befindet.
(7) Bestehen zwischen dem Schuldner und dem Nutzungsberechtigten der Zinsen oder zwischen beiden und einer dritten Person besondere Beziehungen und übersteigen die gezahlten Zinsen – bezogen auf die Forderung, für die sie gezahlt werden – den Betrag, den Schuldner und Nutzungsberechtigter ohne diese Beziehungen vereinbart hätten, so gelten die Vorschriften dieses Artikels nur für den letztgenannten Betrag. In diesem Fall wird der übersteigende Betrag nach dem Recht jedes Vertragsstaats und unter Berücksichtigung der übrigen Bestimmungen dieses Abkommens besteuert.
(1) Lizenzgebühren, die aus einem Vertragsstaat stammen und an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person gezahlt werden, können im anderen Staat besteuert werden.
(2) Diese Lizenzgebühren können jedoch auch in dem Vertragsstaat, aus dem sie stammen, nach dem Recht dieses Staates besteuert werden. Ist jedoch der Nutzungsberechtigte der Lizenzgebühren in dem anderen Vertragsstaat ansässig, so darf die auf diese Weise erhobene Steuer 5 vom Hundert des Bruttobetrags der Lizenzgebühren nicht übersteigen.
(3) Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck „Lizenzgebühren“ bedeutet Zahlungen jeder Art, die für die Benutzung oder das Recht auf Benutzung von Urheberrechten an literarischen, künstlerischen oder wissenschaftlichen Werken, einschließlich von Filmwerken für Kinos, von Patenten, Marken, Mustern oder Modellen, Plänen, geheimen Formeln oder Verfahren sowie für die Benutzung oder das Recht auf Benutzung gewerblicher, kaufmännischer oder wissenschaftlicher Ausrüstungen oder für Informationen über Erfahrungen auf gewerblichem, kaufmännischem oder wissenschaftlichem Gebiet geleistet werden.
Dieser Begriff umfasst auch Vergütungen jeder Art im Zusammenhang mit der Benutzung oder dem Recht auf Benutzung von Namensrechten, Bildern oder ähnlichen Persönlichkeitsrechten einer Person sowie Vergütungen für die Aufzeichnung und Ausstrahlung von Darbietungen durch Rundfunk und Fernsehen.
(4) Die Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertragsstaat ansässige Nutzungsberechtigte im anderen Vertragsstaat, aus dem die Lizenzgebühren stammen, eine gewerbliche Tätigkeit durch eine dort gelegene Betriebsstätte oder eine selbständige Arbeit durch eine dort gelegene feste Einrichtung ausübt und die Rechte oder Vermögenswerte, für die die Lizenzgebühren gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebsstätte oder festen Einrichtung gehören. In diesem Fall ist Artikel 7 oder Artikel 14 anzuwenden.
(5) Lizenzgebühren gelten dann als aus einem Vertragsstaat stammend, wenn der Schuldner eine in diesem Staat ansässige Person ist. Hat aber der Schuldner der Lizenzgebühren, unabhängig davon, ob er in einem Vertragsstaat ansässig ist oder nicht, in einem Vertragsstaat eine Betriebsstätte oder eine feste Einrichtung, und ist die Verpflichtung zur Zahlung der Lizenzgebühren für Zwecke dieser Betriebsstätte oder festen Einrichtung eingegangen worden und trägt die Betriebsstätte oder die feste Einrichtung die Lizenzgebühren, so gelten die Lizenzgebühren als aus dem Staat stammend, in dem die Betriebsstätte oder die feste Einrichtung liegt.
(6) Bestehen zwischen dem Schuldner und dem Nutzungsberechtigten oder zwischen jedem von ihnen und einem Dritten besondere Beziehungen und übersteigen deshalb die Lizenzgebühren – gemessen an der zugrunde liegenden Leistung – den Betrag, den Schuldner und Nutzungsberechtigter ohne diese Beziehungen vereinbart hätten, so wird dieser Artikel nur auf den letztgenannten Betrag angewendet. In diesem Fall kann der übersteigende Betrag nach dem Recht jedes Vertragsstaats und unter Berücksichtigung der übrigen Bestimmungen dieses Abkommens besteuert werden.
(1) Gewinne, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus der Veräußerung unbeweglichen Vermögens im Sinne des Artikels 6 bezieht, das im anderen Vertragsstaat liegt, dürfen in diesem anderen Staat besteuert werden.
(2) Gewinne aus der Veräußerung von Aktien, Anteilen und sonstigen Rechten an einer Gesellschaft, deren Aktivvermögen überwiegend unmittelbar oder mittelbar aus unbeweglichem Vermögen in einem Vertragsstaat oder aus Rechten an diesem unbeweglichen Vermögen besteht, dürfen in diesem Staat besteuert werden.
(3) Gewinne aus der Veräußerung beweglichen Vermögens, das zum Betriebsvermögen einer Betriebsstätte gehört, die ein Unternehmen eines Vertragsstaats im anderen Vertragsstaat hat, oder aus der Veräußerung beweglichen Vermögens, das zur Ausübung einer selbständigen Arbeit in einer festen Einrichtung dient, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person im anderen Vertragsstaat hat, dürfen in diesem anderen Staat besteuert werden. Dies gilt auch für Gewinne aus der Veräußerung der Betriebsstätte (getrennt oder zusammen mit dem ganzen Unternehmen) oder der festen Einrichtung.
(4) Gewinne aus der Veräußerung von Seeschiffen oder Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr und von Binnenschiffen sowie aus der Veräußerung beweglichen Vermögens, das dem Betrieb dieser Schiffe dient, dürfen nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet.
(5) Gewinne aus der Veräußerung von anderem Vermögen als dem in den Absätzen 1 bis 4 genannten dürfen nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem der Veräußerer ansässig ist.
(6) War eine natürliche Person während eines Zeitraums von mindestens fünf Jahren in einem Vertragsstaat ansässig und ist sie in einen anderen Vertragsstaat gezogen, so berührt Absatz 5 nicht das Recht des erstgenannten Vertragsstaats, diese Person entsprechend seinem innerstaatlichen Recht hinsichtlich eines Gewinns aus der Veräußerung von Aktien oder Anteilen an Gesellschaften mit Sitz im erstgenannten Vertragsstaat zu besteuern, soweit dieser Gewinn auf den Zeitraum entfällt, in dem die Person in diesem Staat ansässig war. Wird dieser Gewinn im anderen Vertragsstaat gemäß Absatz 5 besteuert, so erkennt dieser andere Staat die Bemessungsgrundlage an, die der erstgenannte Staat bei der Ausreise dieser Person zugrunde gelegt hat.
(1) Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus der Ausübung eines freien Berufs oder einer sonstigen selbständigen Tätigkeit bezieht, können nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, dass diese Person im anderen Vertragsstaat für die Ausübung ihrer Tätigkeit gewöhnlich eine feste Einrichtung zur Verfügung hat. Steht ihr eine solche feste Einrichtung zur Verfügung, so können die Einkünfte im anderen Staat besteuert werden, jedoch nur insoweit, als sie dieser festen Einrichtung zuzurechnen sind.
(2) Der Ausdruck „freier Beruf“ umfasst insbesondere die selbständige wissenschaftliche, literarische, künstlerische, unterrichtende oder erzieherische Tätigkeit sowie die selbständige Tätigkeit der Ärzte, Rechtsanwälte, Ingenieure, Architekten, Zahnärzte, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer.
Unselbständige Arbeit
(1) Vorbehaltlich der Artikel 16, 17, 18 und 19 dürfen Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus unselbständiger Arbeit bezieht, nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, dass die Arbeit im anderen Vertragsstaat ausgeübt wird. Wird die Arbeit dort ausgeübt, so dürfen die dafür bezogenen Vergütungen im anderen Staat besteuert werden.
(2) Ungeachtet des Absatzes 1 dürfen Vergütungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person für eine im anderen Vertragsstaat ausgeübte unselbständige Arbeit bezieht, nur im erstgenannten Staat besteuert werden, wenn:
a) der Empfänger sich im anderen Staat insgesamt nicht länger als 183 Tage während eines Zeitraums von zwölf Monaten aufhält, der im betreffenden Steuerjahr beginnt oder endet, und
b) die Vergütung von einem Arbeitgeber oder für einen Arbeitgeber gezahlt wird, der nicht im anderen Staat ansässig ist, und
c) die Vergütung nicht von einer Betriebsstätte oder festen Einrichtung getragen wird, die der Arbeitgeber im anderen Staat hat.
(3) Absatz 2 gilt nicht für Vergütungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person (im Folgenden „Arbeitnehmer“) bezieht und die von einem Arbeitgeber oder für einen Arbeitgeber gezahlt werden, der nicht im anderen Vertragsstaat ansässig ist, wenn:
a) der Arbeitnehmer im Rahmen seiner unselbständigen Tätigkeit auch Dienstleistungen gegenüber einer anderen Person als dem Arbeitgeber erbringt, die die Ausführung dieser Dienstleistungen unmittelbar oder mittelbar kontrolliert, und
b) der Arbeitgeber nicht die Verantwortung oder das Risiko hinsichtlich der Arbeitsergebnisse des Arbeitnehmers trägt.
(4) Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen dieses Artikels können Vergütungen für eine an Bord eines Seeschiffs oder Luftfahrzeugs im internationalen Verkehr oder eines Binnenschiffes ausgeübte Tätigkeit auch in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet.
(1) Aufsichtsrats- und Verwaltungsvergütungen und ähnliche Zahlungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person in ihrer Eigenschaft als Mitglied des Aufsichtsrats oder Verwaltungsorgans einer Gesellschaft bezieht, die im anderen Vertragsstaat ansässig ist, dürfen in diesem anderen Staat besteuert werden.
(2) Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person für die Ausübung einer Tätigkeit als leitender Angestellter einer Gesellschaft bezieht, die im anderen Vertragsstaat ansässig ist, dürfen ebenfalls im anderen Vertragsstaat besteuert werden.
(1) Ungeachtet der Artikel 7, 14 und 15 können Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus ihrer persönlichen Tätigkeit als Künstler – z. B. Bühnen-, Film-, Rundfunk-, Fernseh- oder Musiker – oder als Sportler im anderen Vertragsstaat erzielt, im anderen Staat besteuert werden.
(2) Werden Einkünfte aus einer durch einen Künstler oder Sportler persönlich ausgeübten Tätigkeit nicht von dem Künstler oder Sportler selbst, sondern von einer anderen Person bezogen, so können diese Einkünfte ungeachtet der Artikel 7, 14 und 15 im Vertragsstaat besteuert werden, in dem die Tätigkeit des Künstlers oder Sportlers ausgeübt wird.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Einkünfte aus einer Tätigkeit, die in einem Vertragsstaat von einem Künstler oder Sportler ausgeübt wird, wenn der Aufenthalt vollständig oder überwiegend aus öffentlichen Mitteln eines oder beider Vertragsstaaten, eines Bundeslandes, einer Gebietskörperschaft, einer lokalen Behörde oder einer gemeinnützigen Einrichtung finanziert wird.
(1) Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen oder Renten, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus dem anderen Vertragsstaat erhält, können nur im erstgenannten Staat besteuert werden.
(2) Ungeachtet des Absatzes 1 dürfen Ruhegehälter und ähnliche Zahlungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus der gesetzlichen Sozialversicherung des anderen Vertragsstaats erhält, nur im anderen Vertragsstaat besteuert werden.
(3) Ungeachtet des Absatzes 1 dürfen regelmäßige oder einmalige Leistungen, die ein Vertragsstaat oder eine seiner Gebietskörperschaften an eine in dem anderen Vertragsstaat ansässige Person als Entschädigung für politische Verfolgung, für körperliche oder seelische Schäden, einschließlich solcher, die durch Kriegshandlungen verursacht wurden, leistet, nur im erstgenannten Staat besteuert werden.
(4) Absatz 3 gilt entsprechend für Leistungen, die ein Vertragsstaat oder eine seiner Gebietskörperschaften an eine in dem anderen Vertragsstaat ansässige Person als Entschädigung für Schäden leistet, die durch den Wehrdienst oder einen gleichwertigen Ersatzdienst, durch medizinische Maßnahmen, einschließlich Impfungen, durch eine Straftat oder ähnliche Vorkommnisse entstanden sind.
(5) Unterhaltsleistungen, einschließlich solcher an Kinder, die von einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person an eine in dem anderen Vertragsstaat ansässige Person gezahlt werden, sind im anderen Staat von der Besteuerung befreit. Dies gilt nicht, wenn diese Zahlungen im erstgenannten Staat bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens des Leistenden abziehbar sind. Für die Zwecke dieses Absatzes gelten steuerliche Freibeträge zur sozialen Entlastung nicht als Abzug.
(6) Der Begriff „Rente“ bedeutet eine regelmäßig zu bestimmten Zeitpunkten zahlbare Vergütung auf Lebenszeit oder für einen festgelegten oder bestimmbaren Zeitraum aufgrund einer Verpflichtung zur Gegenleistung in Geld oder Geldwert.
(1) a) Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen, die von einem Vertragsstaat oder einer seiner Gebietskörperschaften an eine natürliche Person für die diesem Staat oder der Gebietskörperschaft geleisteten Dienste gezahlt werden, dürfen nur in diesem Staat besteuert werden.
b) Diese Gehälter, Löhne und ähnlichen Vergütungen dürfen jedoch nur im anderen Vertragsstaat besteuert werden, wenn die Dienste in diesem Staat geleistet werden und die natürliche Person in diesem Staat ansässig ist und:
aa) ein Staatsangehöriger dieses Staates ist; oder
bb) nicht ausschließlich zum Zweck der Erbringung dieser Dienste in diesem Staat ansässig geworden ist.
(2)
a) Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen, die von einem Vertragsstaat oder einer seiner Gebietskörperschaften an eine natürliche Person für die diesem Staat oder der Gebietskörperschaft geleisteten Dienste gezahlt werden, dürfen nur in diesem Staat besteuert werden.
b) Diese Ruhegehälter dürfen jedoch nur im anderen Vertragsstaat besteuert werden, wenn die natürliche Person in diesem Staat ansässig ist und ein Staatsangehöriger dieses Staates ist.
(3) Die Bestimmungen der Artikel 15, 16 und 18 gelten für Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen sowie Ruhegehälter für Dienstleistungen, die im Zusammenhang mit einer auf unternehmerischer Grundlage ausgeübten Tätigkeit eines Vertragsstaats oder einer seiner Gebietskörperschaften erbracht werden.
(4) Die Bestimmungen des Absatzes 1 und 2 gelten auch für Gehälter, Löhne, ähnliche Vergütungen und Ruhegehälter, die an eine natürliche Person für Dienstleistungen gezahlt werden, die im Rahmen des Goethe-Instituts Inter Nationes, des Deutschen Akademischen Austauschdienstes, des Polnischen Instituts für Kultur oder vergleichbarer Einrichtungen erbracht werden, die von den zuständigen Behörden der Vertragsstaaten einvernehmlich benannt wurden, unter der Voraussetzung, dass diese Leistungen im Vertragsstaat, aus dem sie gezahlt werden, besteuert werden.
Eine natürliche Person, die sich vorübergehend in einem Vertragsstaat aufhält, um an einer Universität, Hochschule oder einer anderen anerkannten Bildungseinrichtung dieses Vertragsstaats zu unterrichten oder wissenschaftliche Forschung zu betreiben, und die in dem anderen Vertragsstaat ansässig ist oder unmittelbar vor diesem Aufenthalt ansässig war, ist in dem erstgenannten Staat für einen Zeitraum von höchstens zwei Jahren ab dem Tag ihrer ersten Einreise zu diesem Zweck von der Besteuerung des Entgelts für diese Tätigkeit befreit, vorausgesetzt, dieses Entgelt wird im anderen Vertragsstaat besteuert.
Zahlungen, die ein Student, ein Auszubildender oder ein Praktikant, der sich in einem Vertragsstaat ausschließlich zum Studium oder zur Ausbildung aufhält und der im anderen Vertragsstaat ansässig ist oder unmittelbar vor der Einreise in den erstgenannten Staat dort ansässig war, zum Zwecke seines Unterhalts, seiner Ausbildung oder seiner praktischen Ausbildung erhält, dürfen im erstgenannten Staat nicht besteuert werden, sofern diese Zahlungen aus Quellen außerhalb dieses Staates stammen.
(1) Einkünfte einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person, die in den vorstehenden Artikeln nicht behandelt wurden, können ohne Rücksicht auf ihre Herkunft nur in diesem Staat besteuert werden.
(2) Absatz 1 ist auf andere Einkünfte als solche aus unbeweglichem Vermögen im Sinne des Artikels 6 Absatz 2 nicht anzuwenden, wenn der Empfänger in dem anderen Vertragsstaat eine gewerbliche Tätigkeit durch eine dort gelegene Betriebsstätte oder eine selbständige Arbeit durch eine dort gelegene feste Einrichtung ausübt und das Recht oder die Vermögenswerte, für die die Einkünfte gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebsstätte oder festen Einrichtung gehören. In diesem Fall gelten die Vorschriften des Artikels 7 bzw. 14.
(3) Bestehen zwischen dem Empfänger und der Person, von der die Einkünfte stammen, oder zwischen beiden und einer dritten Person besondere Beziehungen und übersteigen deshalb die Einkünfte – gemessen an der zugrunde liegenden Leistung – den Betrag, den Empfänger und Zahler ohne diese Beziehungen vereinbart hätten, so gilt dieser Artikel nur für den letztgenannten Betrag. In diesem Fall kann der übersteigende Betrag nach dem Recht jedes Vertragsstaats und unter Berücksichtigung der übrigen Vorschriften dieses Abkommens besteuert werden.
(1) Unbewegliches Vermögen im Sinne des Artikels 6, das einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person gehört und in dem anderen Vertragsstaat belegen ist, kann in diesem anderen Staat besteuert werden.
(2) Bewegliches Vermögen, das zum Betriebsvermögen einer Betriebsstätte gehört, die ein Unternehmen eines Vertragsstaats im anderen Vertragsstaat hat, oder das zu einer festen Einrichtung gehört, die einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person für die Ausübung einer selbständigen Arbeit im anderen Vertragsstaat zur Verfügung steht, kann im anderen Staat besteuert werden.
(3) Seeschiffe und Luftfahrzeuge, die im internationalen Verkehr betrieben werden, und Schiffe, die der Binnenschifffahrt dienen, sowie bewegliches Vermögen, das dem Betrieb dieser Schiffe oder Luftfahrzeuge dient, können nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet.
(4) Alle anderen Vermögensteile einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person können nur in diesem Staat besteuert werden.
(1) Bei einer in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Person wird die Steuer wie folgt festgesetzt:
a) Von der Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer werden vorbehaltlich des Buchstabens b die Einkünfte aus der Republik Polen sowie die in der Republik Polen gelegenen Vermögenswerte ausgenommen, die nach diesem Abkommen in der Republik Polen besteuert werden können.
Für Einkünfte aus Dividenden gelten die vorstehenden Bestimmungen nur dann, wenn diese Dividenden an eine in der Bundesrepublik Deutschland ansässige Gesellschaft (jedoch nicht an eine Personengesellschaft) von einer in der Republik Polen ansässigen Gesellschaft gezahlt werden, deren Kapital zu mindestens 10 vom Hundert unmittelbar der deutschen Gesellschaft gehört, und die bei der Ermittlung der Gewinne der ausschüttenden Gesellschaft nicht abgezogen worden sind. Vorstehender Satz gilt nicht für Einkünfte aus Dividenden, die von einer Gesellschaft gezahlt werden, die in der Republik Polen ansässig ist und Anspruch auf die Steuervergünstigung nach dem Gesetz vom 20. Oktober 1994 über die besonderen Wirtschaftszonen in der Republik Polen hat.
Für die Zwecke der Steuern vom Vermögen werden von der Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer ebenfalls Beteiligungen ausgenommen, deren Dividenden, falls solche gezahlt würden, nach den vorstehenden Sätzen von der Steuerbemessungsgrundlage auszunehmen wären.
b) Auf die deutsche Steuer vom Einkommen wird unter Beachtung der Vorschriften des deutschen Steuerrechts über die Anrechnung ausländischer Steuern die polnische Steuer angerechnet, die nach polnischem Recht und in Übereinstimmung mit diesem Abkommen von den nachstehenden Einkünften gezahlt worden ist:
aa) Dividenden, die nicht unter Buchstabe a Satz 2 fallen;
bb) Einkünfte, die nach Artikel 11 Absatz 2, Artikel 12 Absatz 2, Artikel 13 Absatz 2, Artikel 15 Absatz 3, Artikel 16 Absatz 1 und Artikel 17 in der Republik Polen besteuert werden können.
c) Statt der Bestimmungen des Buchstabens a sind die Bestimmungen des Buchstabens b anzuwenden auf Einkünfte im Sinne der Artikel 7 und 10 und die diesen Einkünften zugrunde liegenden Vermögenswerte, wenn die in der Bundesrepublik Deutschland ansässige Person nicht nachweist,dass die Betriebsstätte in dem Wirtschaftsjahr, in dem sie den Gewinn erzielt hat, oder die in der Republik Polen ansässige Gesellschaft in dem Wirtschaftsjahr, für das sie die Ausschüttung vorgenommen hat,ihre Bruttoerträge ausschließlich oder fast ausschließlich aus unter § 8 Absatz 1 Nummern 1 bis 6 des deutschen Außensteuergesetzes fallenden Tätigkeiten oder aus unter § 8 Absatz 2 dieses Gesetzes fallenden Beteiligungen bezieht.Gleiches gilt für unbewegliches Vermögen, das einer Betriebsstätte dient (Artikel 6 Absatz 4) sowie für die Gewinne aus der Veräußerung dieses unbeweglichen Vermögens (Artikel 13 Absatz 1) und des beweglichen Vermögens, das Betriebsvermögen der Betriebsstätte darstellt (Artikel 13 Absatz 3).
d) Die Bundesrepublik Deutschland behält das Recht,die nach diesem Abkommen von der deutschen Besteuerung ausgenommenen Einkünfte und Vermögenswerte bei der Festsetzung des Steuersatzes für andere Einkünfte und Vermögenswerte zu berücksichtigen.
(2) Bei einer in der Republik Polen ansässigen Person wird die Doppelbesteuerung wie folgt vermieden:
a) Bezieht eine in der Republik Polen ansässige Person Einkünfte oder hat sie Vermögen und können diese Einkünfte oder dieses Vermögen nach diesem Abkommen in der Bundesrepublik Deutschland besteuert werden,so nimmt die Republik Polen – vorbehaltlich des Buchstabens b – diese Einkünfte oder dieses Vermögen von der Besteuerung aus.Die Republik Polen kann bei der Festsetzung der Steuer für das übrige Einkommen oder Vermögen dieser Person den Steuersatz anwenden, der anzuwenden wäre, wenn die betreffenden Einkünfte oder das betreffende Vermögen nicht von der Besteuerung ausgenommen wären.
b) Bezieht eine in der Republik Polen ansässige Person Einkünfte, die nach den Artikeln 10, 11 und 12 in der Bundesrepublik Deutschland besteuert werden können, so rechnet die Republik Polen von dem Einkommen dieser Person die deutsche Steuer dem Betrag an, der in der Bundesrepublik Deutschland gezahlten Einkommensteuer entspricht. Der anzurechnende Betrag darf jedoch den Teil der vor der Anrechnung ermittelten Steuer nicht übersteigen, der auf die aus der Bundesrepublik Deutschland bezogenen Einkünfte entfällt.
(3) Statt des Absatzes 1 Buchstabe a oder des Absatzes 2 Buchstabe a gelten der Absatz 1 Buchstabe b oder der Absatz 2 Buchstabe b, wenn:
a) in den Vertragsstaaten Einkünfte oder Vermögen unterschiedlichen Abkommensbestimmungen zugeordnet oder verschiedenen Personen zugerechnet werden (außer nach Artikel 9) und diese Meinungsverschiedenheit sich nicht durch ein Verfahren nach Artikel 26 Absatz 3 regeln lässt, und wenn aufgrund dieser Meinungsverschiedenheit die betreffenden Einkünfte oder Vermögenswerte unbesteuert blieben oder zu niedrig besteuert würden, oder
b) wenn ein Vertragsstaat nach gehöriger Konsultation und vorbehaltlich der Beschränkungen seines innerstaatlichen Rechts dem anderen Vertragsstaat auf diplomatischem Weg andere Einkünfte notifiziert, auf die er den Absatz 1 Buchstabe b oder den Absatz 2 Buchstabe b anzuwenden beabsichtigt. Die Notifikation wird erst am ersten Tag des Kalenderjahrs wirksam, das auf das Jahr folgt, in dem die Notifikation übermittelt wurde und alle rechtlichen Voraussetzungen nach dem innerstaatlichen Recht des notifizierenden Staates für das Wirksamwerden der Notifikation erfüllt sind.
Gleichbehandlung
1) Staatsangehörige eines Vertragsstaats dürfen im anderen Vertragsstaat keiner Besteuerung oder damit zusammenhängenden Verpflichtung unterworfen werden, die anders oder belastender ist als die Besteuerung und die damit zusammenhängenden Verpflichtungen, denen Staatsangehörige des anderen Staates unter gleichen Verhältnissen – insbesondere hinsichtlich der Ansässigkeit – unterworfen sind oder unterworfen werden können. Diese Bestimmung gilt ungeachtet des Artikels 1 auch für Personen, die in keinem Vertragsstaat ansässig sind.
2) Staatenlose, die in einem Vertragsstaat ansässig sind, dürfen in keinem Vertragsstaat einer Besteuerung oder damit zusammenhängenden Verpflichtung unterworfen werden, die anders oder belastender ist als die für Staatsangehörige des jeweiligen Vertragsstaats unter gleichen Verhältnissen.
(3) Die Besteuerung einer Betriebsstätte, die ein Unternehmen eines Vertragsstaats im anderen Vertragsstaat hat, darf im anderen Staat nicht ungünstiger sein als die Besteuerung von Unternehmen des anderen Vertragsstaats, die die gleiche Tätigkeit ausüben. Diese Bestimmung ist nicht so auszulegen, als verpflichte sie einen Vertragsstaat, den im anderen Vertragsstaat ansässigen Personen Steuerfreibeträge, Vergünstigungen und Ermäßigungen aufgrund des Personenstandes oder der Familienlasten zu gewähren, die er seinen ansässigen Personen gewährt.
(4) Sofern nicht Artikel 9 Absatz 1, Artikel 11 Absatz 7 oder Artikel 12 Absatz 6 anzuwenden ist, sind Zinsen, Lizenzgebühren und andere Entgelte, die ein Unternehmen eines Vertragsstaats an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person zahlt, bei der Ermittlung der steuerpflichtigen Gewinne dieses Unternehmens unter den gleichen Bedingungen wie Zahlungen an eine im erstgenannten Staat ansässige Person zum Abzug zuzulassen. Dementsprechend sind Schulden, die ein Unternehmen eines Vertragsstaats gegenüber einer im anderen Vertragsstaat ansässigen Person hat, bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Vermögens dieses Unternehmens unter den gleichen Bedingungen wie Schulden gegenüber einer im erstgenannten Staat ansässigen Person zum Abzug zuzulassen.
(5) Unternehmen eines Vertragsstaats, deren Kapital ganz oder teilweise unmittelbar oder mittelbar einer im anderen Vertragsstaat ansässigen Person oder mehreren solchen Personen gehört oder ihrer Kontrolle unterliegt, dürfen im erstgenannten Staat keiner Besteuerung oder damit zusammenhängenden Verpflichtung unterworfen werden, die anders oder belastender ist als die Besteuerung und die damit zusammenhängenden Verpflichtungen, denen andere ähnliche Unternehmen des erstgenannten Staates unterworfen sind oder unterworfen werden können.
(6) Dieser Artikel gilt ungeachtet des Artikels 2 für Steuern jeder Art und Bezeichnung.
(1) Ist eine Person der Auffassung, dass Maßnahmen eines oder beider Vertragsstaaten für sie zu einer Besteuerung führen oder geführt haben, die nicht dem Abkommen entspricht, so kann sie ungeachtet der im innerstaatlichen Recht dieser Staaten vorgesehenen Rechtsmittel ihren Fall der zuständigen Behörde des Vertragsstaats, in dem sie ansässig ist, oder, sofern ihr Fall von Artikel 25 Absatz 1 erfasst wird, der zuständigen Behörde des Vertragsstaats unterbreiten, dessen Staatsangehöriger sie ist. Der Fall muss innerhalb von drei Jahren nach der ersten Mitteilung der Maßnahme unterbreitet werden, die zu einer dem Abkommen nicht entsprechenden Besteuerung führt.
(2) Hält die zuständige Behörde die Einwendung für begründet und ist sie selbst nicht in der Lage, eine befriedigende Lösung herbeizuführen, so wird sie sich bemühen, den Fall durch Verständigung mit der zuständigen Behörde des anderen Vertragsstaats so zu regeln, dass eine dem Abkommen nicht entsprechende Besteuerung vermieden wird. Die Verständigungsregelung ist ungeachtet der Fristen des innerstaatlichen Rechts der Vertragsstaaten durchzuführen.
(3) Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten werden sich bemühen, Schwierigkeiten oder Zweifel, die bei der Auslegung oder Anwendung des Abkommens entstehen, in gegenseitigem Einvernehmen zu beseitigen. Sie können auch gemeinsam darüber beraten, wie eine Doppelbesteuerung in Fällen vermieden werden kann, die im Abkommen nicht behandelt sind.
(4) Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten können zur Herbeiführung einer Einigung im Sinne der vorstehenden Bestimmungen dieses Artikels unmittelbar miteinander verkehren.
(1) Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten tauschen die Informationen aus, die zur Durchführung dieses Abkommens oder des innerstaatlichen Rechts betreffend Steuern jeder Art und Bezeichnung, die für Rechnung der Vertragsstaaten oder ihrer Gebietskörperschaften erhoben werden, erforderlich sind, soweit die diesem Recht entsprechende Besteuerung nicht dem Abkommen widerspricht. Der Informationsaustausch ist durch Artikel 1 und 2 nicht eingeschränkt. Alle Informationen, die ein Vertragsstaat erhalten hat, sind ebenso geheim zu halten wie die aufgrund des innerstaatlichen Rechts dieses Staates beschafften Informationen und dürfen nur den Personen oder Behörden (einschließlich der Gerichte und der Verwaltungsbehörden) zugänglich gemacht werden, die mit der Veranlagung oder Erhebung, der Vollstreckung oder Strafverfolgung oder mit der Entscheidung von Rechtsmitteln hinsichtlich der in Satz 1 genannten Steuern befasst sind. Diese Personen oder Behörden dürfen die Informationen nur für diese Zwecke und mit den von der zuständigen Behörde des übermittelnden Vertragsstaats vorgeschriebenen Einschränkungen verwenden. Sie dürfen die Informationen in einem öffentlichen Gerichtsverfahren oder in einer Gerichtsentscheidung offenlegen, vorausgesetzt, dass die zuständige Behörde des anderen Vertragsstaats keine Einwendungen erhebt. Die Informationen dürfen nur mit vorheriger Zustimmung der zuständigen Behörde des anderen Vertragsstaats an andere Stellen weitergeleitet werden.
(2) Absatz 1 ist nicht so auszulegen, als verpflichte er einen Vertragsstaat:
a) für die Erteilung von Informationen Verwaltungsmaßnahmen durchzuführen, die von den Gesetzen und der Verwaltungspraxis dieses oder des anderen Vertragsstaats abweichen;
b) Informationen zu erteilen, die nach den Gesetzen oder im üblichen Verwaltungsverfahren dieses oder des anderen Vertragsstaats nicht beschafft werden können;
c) Informationen zu erteilen, die ein Handels-, Gewerbe-, Industrie- oder Berufsgeheimnis oder ein Geschäftsverfahren preisgeben würden oder deren Erteilung der öffentlichen Ordnung widerspräche;
d) Informationen zu erteilen, soweit er der Auffassung ist, dass die Besteuerung im ersuchenden Staat den allgemein anerkannten Grundsätzen der Besteuerung oder den Bestimmungen eines Abkommens widerspricht, das der ersuchte Staat mit dem ersuchenden Staat geschlossen hat;
e) Informationen zu erteilen, wenn dies dazu führen würde, dass ein Staatsangehöriger des ersuchten Staates und Staatsangehörige des ersuchenden Staates unter den gleichen Verhältnissen nicht gleichbehandelt würden.
(1) Die Vertragsstaaten leisten sich gegenseitig Amtshilfe bei der Beitreibung von steuerlichen Ansprüchen. Diese Amtshilfe wird durch die Artikel 1 und 2 nicht eingeschränkt. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten regeln in gegenseitigem Einvernehmen, wie dieser Artikel durchzuführen ist.
(2) Der Begriff „steuerlicher Anspruch“ im Sinne dieses Artikels bedeutet einen Betrag, der im Hinblick auf für Rechnung der Vertragsstaaten oder einer ihrer Gebietskörperschaften erhobenen Steuern jeder Art und Bezeichnung geschuldet wird, soweit die Besteuerung nach diesem Abkommen oder anderen völkerrechtlichen Übereinkünften, denen die Vertragsstaaten beigetreten sind, nicht entgegensteht, sowie mit diesem Betrag zusammenhängende Zinsen, Geldbußen sowie Kosten der Beitreibung und Sicherung.
(3) Ist der steuerliche Anspruch eines Vertragsstaats nach dem Recht dieses Staates vollstreckbar und wird er von einer Person geschuldet, die zu diesem Zeitpunkt nach dem Recht dieses Staates die Vollstreckung nicht verhindern kann, wird dieser steuerliche Anspruch auf Ersuchen der zuständigen Behörde dieses Staates von der zuständigen Behörde des anderen Vertragsstaats für die Zwecke der Beitreibung durch die zuständige Behörde des anderen Vertragsstaats angenommen. Der steuerliche Anspruch wird von dem anderen Staat nach dessen Rechtsvorschriften über die Beitreibung der eigenen Steuern beigetrieben, als handele es sich bei dem steuerlichen Anspruch um einen steuerlichen Anspruch dieses anderen Staates.
(4) Handelt es sich bei dem steuerlichen Anspruch eines Vertragsstaats um einen Anspruch, bei dem dieser Staat nach seinem Recht Sicherungsmaßnahmen einleiten kann, um die Beitreibung sicherzustellen, wird dieser steuerliche Anspruch auf Ersuchen der zuständigen Behörde dieses Staates zum Zwecke der Einleitung von Sicherungsmaßnahmen durch die zuständige Behörde des anderen Vertragsstaats angenommen. Dieser andere Staat leitet in Übereinstimmung mit den eigenen Rechtsvorschriften Sicherungsmaßnahmen in Bezug auf diesen steuerlichen Anspruch ein, als wäre der steuerliche Anspruch ein steuerlicher Anspruch dieses anderen Staates, selbst wenn die steuerliche Forderung im Zeitpunkt der Einleitung dieser Maßnahmen in dem erstgenannten Staat nicht vollstreckbar ist oder von einer Person geschuldet wird, die berechtigt ist, die Beitreibung zu verhindern.
(5) Ungeachtet der Bestimmungen der Absätze 3 und 4 unterliegt ein von einem Vertragsstaat für die Zwecke der Absätze 3 und 4 angenommener Anspruch als solcher in diesem Staat nicht den Ausschlussfristen oder den Bestimmungen über vorrangige Behandlung eines steuerlichen Anspruchs nach dem Recht dieses Staates. Auch hat ein steuerlicher Anspruch, der von einem Vertragsstaat für die Zwecke der Absätze 3 und 4 angenommen wurde, in diesem Staat nicht den Vorrang, den dieser steuerliche Anspruch nach dem Recht des anderen Vertragsstaats hat.
(6) Verfahren im Zusammenhang mit dem Bestehen, der Fälligkeit oder der Höhe des steuerlichen Anspruchs eines Vertragsstaats können nur bei den Gerichten oder Verwaltungsorganen dieses Staates eingeleitet werden. Dieser Artikel begründet keinerlei Rechte zur Einleitung solcher Verfahren bei Gerichten oder Verwaltungsorganen des anderen Vertragsstaats.
(7) Verliert der betreffende steuerliche Anspruch, nachdem das Ersuchen eines Vertragsstaats gemäß Absatz 3 oder 4 gestellt wurde und bevor der andere Vertragsstaat den betreffenden steuerlichen Anspruch beigetrieben und an den erstgenannten Staat überwiesen hat,
a) im Falle eines Ersuchens nach Absatz 3 seine Eigenschaft als steuerlicher Anspruch des erstgenannten Staates, der nach dem Recht dieses Staates die Beitreibung nicht verhindern kann, oder
b) im Falle eines Ersuchens nach Absatz 4 seine Eigenschaft als steuerlicher Anspruch des erstgenannten Staates, für den dieser Staat nach seinem Recht Maßnahmen zur Sicherung der Beitreibung erlassen kann,
teilt die zuständige Behörde des erstgenannten Staates dies der zuständigen Behörde des anderen Vertragsstaats unverzüglich mit und setzt das Ersuchen nach Wahl des anderen Staates aus oder nimmt es zurück.
(8) In keinem Fall sind die Bestimmungen dieses Artikels so auszulegen, als ob ein Vertragsstaat verpflichtet würde,
a) Verwaltungsmaßnahmen durchzuführen, die von den Gesetzen und der Verwaltungspraxis dieses oder des anderen Vertragsstaats abweichen;
b) Maßnahmen durchzuführen, die der öffentlichen Ordnung widersprechen;
c) Amtshilfe zu leisten, wenn der andere Vertragsstaat nicht alle angemessenen Maßnahmen zur Beitreibung oder Sicherung seines steuerlichen Anspruchs, die nach seinen Gesetzen und seiner Verwaltungspraxis möglich sind, ausgeschöpft hat;
d) Amtshilfe zu leisten, wenn der Verwaltungsaufwand für diesen Staat im Vergleich zum sich daraus ergebenden Vorteil für den anderen Vertragsstaat unverhältnismäßig hoch ist.
(1) Werden in einem Vertragsstaat die Steuern von Dividenden, Zinsen, Lizenzgebühren oder sonstigen Einkünften bei einer im anderen Vertragsstaat ansässigen Person im Abzugsweg an der Quelle erhoben, so wird das Recht des erstgenannten Staates zur Vornahme des Steuerabzugs zu dem nach seinem innerstaatlichen Recht vorgesehenen Satz durch dieses Abkommen nicht berührt. Die im Abzugsweg erhobene Steuer ist auf Antrag des Steuerpflichtigen zu erstatten, soweit sie durch das Abkommen ermäßigt wird oder entfällt.
(2) Die Anträge auf Erstattung müssen vor dem Ende des vierten auf das Kalenderjahr der Festsetzung der Abzugsteuer auf die Dividenden, Zinsen, Lizenzgebühren oder anderen Einkünfte folgenden Jahres eingereicht werden.
(3) Der Vertragsstaat, aus dem die Einkünfte stammen, kann eine Verwaltungsbescheinigung der zuständigen Behörde des anderen Vertragsstaats über die Ansässigkeit des Steuerpflichtigen im anderen Vertragsstaat verlangen.
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