AHK TECH

GERMAN TECHNOLOGY HUB

KOSTENLOSE ERSTBERATUNG

Rufen Sie uns an!

(+48) 225-310-554

ul.Grzybowska 87
PL 00-844 Warszawa

  1. pl
  2. en
  3. uk

AHK TECH - Blogpost

brown cardboard boxes on gray asphalt road
10/02/2025

Eigentumsvorbehalt in Polen: Rechtssicherheit für deutsche Lieferanten

Vertragliche Eigentumssicherung in grenzüberschreitenden Lieferverhältnissen

 

Gemäß dem völkerrechtlich anerkannten Grundsatz der lex rei sitae unterliegt das dingliche Eigentumsrecht stets dem Recht desjenigen Staates, in dem sich die betreffende bewegliche Sache tatsächlich befindet. Diese Regelung hat erhebliche Konsequenzen für die zivilrechtliche Vertragsgestaltung bei Lieferungen aus Deutschland nach Polen. In solchen Fällen müssen Eigentumsvorbehaltsklauseln zwingend den Anforderungen des polnischen Zivilrechts entsprechen, um rechtlich durchsetzbar zu sein.

 

 

 

Anerkennung des Eigentumsvorbehalts im polnischen Zivilrecht

 

Das polnische Zivilgesetzbuch (poln. „Kodeks cywilny“, weiter: kc) normiert den Eigentumsvorbehalt in den Artikeln 589 bis 591 kc, wobei insbesondere folgende Regelungen maßgeblich sind:

 

  • Art. 589 kc: Rechtswirkung des Eigentumsvorbehalts

  • Art. 590 kc: Schriftformerfordernis zur Beweissicherung

  • Art. 591 kc: Anspruch auf Wertersatz bei Sachverschlechterung

 

Demnach kann der Verkäufer bei Vereinbarung eines Eigentumsvorbehalts das Eigentum an einer konkret bezeichneten beweglichen Sache bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises vorbehalten. Der Eigentumsübergang erfolgt nach polnischem Recht aufschiebend bedingt, das heißt, der Käufer erwirbt das Eigentum erst bei vollständiger Zahlung.

 

 

 

Besonderheiten der Vertragsgestaltung nach polnischem Recht

 

Ein Eigentumsvorbehalt entfaltet in Polen keine unmittelbare sachenrechtliche Wirkung, sondern lediglich schuldrechtliche Bindungen. Im Falle des Zahlungsverzugs ist der Verkäufer weiterhin als Eigentümer zu betrachten und kann entsprechende Ansprüche geltend machen. Eine Selbsthilfe in Form der Wegnahme ist jedoch ausgeschlossen (§§ 342 ff. kc), da auch der Besitzer – selbst wenn bösgläubig – rechtlich geschützt ist.

 

Zudem ist zu beachten, dass ein gutgläubiger Erwerb durch Dritte gemäß Art. 169 kc auch dann wirksam sein kann, wenn der Verkäufer seine Eigentumsrechte durch einen Eigentumsvorbehalt sichern wollte. In solchen Konstellationen verbleibt dem Verkäufer lediglich ein Schadensersatzanspruch gegen den Käufer.

 

 

 

Schriftformerfordernisse und feststehendes Datum: Bedeutung und Risiken

 

Der Eigentumsvorbehalt bedarf nach Art. 590 kc der Schriftform, wenn die Sache bereits übergeben wurde. Diese Form dient insbesondere der Beweisführung im Zivilprozess. Ohne Einhaltung der Schriftform ist der Zeugenbeweis grundsätzlich ausgeschlossen, außer in wenigen gesetzlich geregelten Ausnahmefällen (Art. 74 kc).

 

Besondere Bedeutung kommt dem feststehenden Datum zu (Art. 81 kc), wenn die Vertragsparteien den Eigentumsvorbehalt auch gegenüber Drittschuldnern des Käufers durchsetzen wollen. Nur dann kann der Verkäufer wirksam die Freigabe der Vorbehaltssache von einer Pfändung verlangen. Dieses Datum muss durch ein staatliches Organ, etwa einen Notar, amtlich bestätigt werden.

 

 

 

Nutzungen und Gefahrtragung vor Eigentumserwerb

 

Mit Übergabe der Sache gehen Nutzung und Lasten auf den Käufer über – allerdings verbleibt das Eigentum zunächst beim Verkäufer. Bei Nichterfüllung der Kaufpreisbedingung kann dieser vom Vertrag zurücktreten und Herausgabe verlangen. Für zwischenzeitliche Schäden oder Abnutzung haftet in diesem Fall der Käufer, sofern kein Eigentumserwerb eintritt (Art. 591 kc).

 

 

 

Unsere Empfehlung: Rechtssichere Gestaltung unverzichtbar

 

Die in Deutschland üblichen Formen des einfachen, erweiterten oder verlängerten Eigentumsvorbehalts sind in Polen nicht automatisch wirksam. Es empfiehlt sich daher dringend, alle Eigentumsvorbehaltsklauseln unter Einbeziehung eines polnischen Anwalts und ggf. eines Notars rechtsverbindlich und beweissicher auszugestalten, um spätere Rechtsnachteile zu vermeiden.

 

Dieser Artikel dient ausschließlich zu Informationszwecken und stellt keine Rechtsberatung dar. Er kann eine individuelle Beratung durch einen Steuerberater oder Fachanwalt nicht ersetzen. Bei Fragen oder Unsicherheiten zu Vertragsklauseln im polnischen Recht wenden Sie sich gern an das Team der AHK TECH, das Ihnen mit fachkundiger Unterstützung zur Seite steht.

 

 

 

 

 

 

 

Ebenfalls empfohlen zu lesen:

09 April 2025
Markenanmeldung in Polen  Die Registrierung einer Marke ist ein entscheidender Schritt zur rechtlichen Absicherung Ihrer
07 April 2025
Steuerliche Begünstigungen für neue Investitionen in Polen Das polnische Gesetz über die Unterstützung neuer Investitionen
11 February 2025
1. Allgemeine Informationen  Das Portal Rejestrów Sądowych (PRS) ist eine offizielle Online-Plattform des polnischen Justizministeriums,
10 February 2025
Vertragliche Eigentumssicherung in grenzüberschreitenden Lieferverhältnissen Gemäß dem völkerrechtlich anerkannten Grundsatz der lex rei sitae unterliegt

AHK TECH

GERMAN TECHNOLOGY HUB

ul. Grzybowska 87
PL 00-844 Warszawa

(+48) 225-310-554

Folgen Sie uns auf

Unser Hub bietet professionelle Rechtshilfe für deutsche IT- und Technologieunternehmen an. Darüber hinaus bieten wir eine breite Palette von Back-Office-Dienstleistungen an.

Die Webseite ist urheberrechtlich geschützt. Datenschutzerklärung | Impressum

Seitedesign und Management: Maciej Pikuliński