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Gemäß dem völkerrechtlich anerkannten Grundsatz der lex rei sitae unterliegt das dingliche Eigentumsrecht stets dem Recht desjenigen Staates, in dem sich die betreffende bewegliche Sache tatsächlich befindet. Diese Regelung hat erhebliche Konsequenzen für die zivilrechtliche Vertragsgestaltung bei Lieferungen aus Deutschland nach Polen. In solchen Fällen müssen Eigentumsvorbehaltsklauseln zwingend den Anforderungen des polnischen Zivilrechts entsprechen, um rechtlich durchsetzbar zu sein.
Das polnische Zivilgesetzbuch (poln. „Kodeks cywilny“, weiter: kc) normiert den Eigentumsvorbehalt in den Artikeln 589 bis 591 kc, wobei insbesondere folgende Regelungen maßgeblich sind:
Art. 589 kc: Rechtswirkung des Eigentumsvorbehalts
Art. 590 kc: Schriftformerfordernis zur Beweissicherung
Art. 591 kc: Anspruch auf Wertersatz bei Sachverschlechterung
Demnach kann der Verkäufer bei Vereinbarung eines Eigentumsvorbehalts das Eigentum an einer konkret bezeichneten beweglichen Sache bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises vorbehalten. Der Eigentumsübergang erfolgt nach polnischem Recht aufschiebend bedingt, das heißt, der Käufer erwirbt das Eigentum erst bei vollständiger Zahlung.
Ein Eigentumsvorbehalt entfaltet in Polen keine unmittelbare sachenrechtliche Wirkung, sondern lediglich schuldrechtliche Bindungen. Im Falle des Zahlungsverzugs ist der Verkäufer weiterhin als Eigentümer zu betrachten und kann entsprechende Ansprüche geltend machen. Eine Selbsthilfe in Form der Wegnahme ist jedoch ausgeschlossen (§§ 342 ff. kc), da auch der Besitzer – selbst wenn bösgläubig – rechtlich geschützt ist.
Zudem ist zu beachten, dass ein gutgläubiger Erwerb durch Dritte gemäß Art. 169 kc auch dann wirksam sein kann, wenn der Verkäufer seine Eigentumsrechte durch einen Eigentumsvorbehalt sichern wollte. In solchen Konstellationen verbleibt dem Verkäufer lediglich ein Schadensersatzanspruch gegen den Käufer.
Der Eigentumsvorbehalt bedarf nach Art. 590 kc der Schriftform, wenn die Sache bereits übergeben wurde. Diese Form dient insbesondere der Beweisführung im Zivilprozess. Ohne Einhaltung der Schriftform ist der Zeugenbeweis grundsätzlich ausgeschlossen, außer in wenigen gesetzlich geregelten Ausnahmefällen (Art. 74 kc).
Besondere Bedeutung kommt dem feststehenden Datum zu (Art. 81 kc), wenn die Vertragsparteien den Eigentumsvorbehalt auch gegenüber Drittschuldnern des Käufers durchsetzen wollen. Nur dann kann der Verkäufer wirksam die Freigabe der Vorbehaltssache von einer Pfändung verlangen. Dieses Datum muss durch ein staatliches Organ, etwa einen Notar, amtlich bestätigt werden.
Mit Übergabe der Sache gehen Nutzung und Lasten auf den Käufer über – allerdings verbleibt das Eigentum zunächst beim Verkäufer. Bei Nichterfüllung der Kaufpreisbedingung kann dieser vom Vertrag zurücktreten und Herausgabe verlangen. Für zwischenzeitliche Schäden oder Abnutzung haftet in diesem Fall der Käufer, sofern kein Eigentumserwerb eintritt (Art. 591 kc).
Die in Deutschland üblichen Formen des einfachen, erweiterten oder verlängerten Eigentumsvorbehalts sind in Polen nicht automatisch wirksam. Es empfiehlt sich daher dringend, alle Eigentumsvorbehaltsklauseln unter Einbeziehung eines polnischen Anwalts und ggf. eines Notars rechtsverbindlich und beweissicher auszugestalten, um spätere Rechtsnachteile zu vermeiden.
Dieser Artikel dient ausschließlich zu Informationszwecken und stellt keine Rechtsberatung dar. Er kann eine individuelle Beratung durch einen Steuerberater oder Fachanwalt nicht ersetzen. Bei Fragen oder Unsicherheiten zu Vertragsklauseln im polnischen Recht wenden Sie sich gern an das Team der AHK TECH, das Ihnen mit fachkundiger Unterstützung zur Seite steht.
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