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AHK TECH - Blogpost

18/04/2024

Ernennung und Abberufung eines GFs in Polen

In der Unternehmensführung spielen die Ernennung und Abberufung von Geschäftsführern eine zentrale Rolle. Die damit verbundenen Regelungen sind im polnischen Handelsgesellschaftengesetzbuch (poln. KSH) festgelegt, wobei die Vorschriften nicht nur sinnvolle rechtliche Rahmenbedingungen schaffen, sondern auch Flexibilität für unternehmensspezifische Anpassungen bieten.

 

1. Ernennungsverfahren und -dokumente
Das typische Ernennungsdokument für einen Geschäftsführer in einer GmbH ist der Beschluss der Gesellschafter. Artikel 201 § 4 KSH ist jedoch dispositiv, was bedeutet, dass die Liste der Ernennungsdokumente offen und nur durch die Art der Gesellschaft und die Grenzen der Vertragsfreiheit begrenzt ist. Besonders hervorzuheben ist, dass die Selbsternennung („Selbsteinsetzung“) in Aufsichtsräten unter bestimmten Bedingungen zulässig ist, jedoch im Vorstand als unzulässig gilt.

 

2. Qualifikationsanforderungen
Ein Geschäftsführer muss eine natürliche Person mit voller rechtlicher Handlungsfähigkeit sein, die nicht unter die negativen Kriterien des Art. 18 § 2 KSH fällt, wie z.B. eine rechtskräftige Verurteilung für bestimmte Straftaten. Die Gesellschafter können jedoch in dem Gesellschaftsvertrag oder durch Beschluss spezifische Qualifikationsanforderungen festlegen, um sicherzustellen, dass die Kandidaten sowohl formell als auch materiell für ihre Rolle geeignet sind.

 

3. Qualifikationsverfahren
Falls die Satzung der Gesellschaft dem Aufsichtsrat die Befugnis zur Ernennung von Vorstandsmitgliedern nach Durchführung eines Qualifikationsverfahrens verleiht, kann dieses entweder vom Aufsichtsrat selbst oder durch detaillierte Regeln in der Satzung oder einem Gesellschafterbeschluss festgelegt werden. Ein solches Verfahren kann, muss aber nicht, wettbewerbsfähig sein, was bedeutet, dass der Aufsichtsrat auch nur eine einzige Kandidatur prüfen kann.

 

4. Abberufung von der Geschäftsführung
Laut Art. 203 § 1 KSH können Geschäftsführer jederzeit durch einen Gesellschafterbeschluss abberufen werden. Dies kann jedoch durch die Satzung modifiziert werden, die dem Aufsichtsrat die Befugnis erteilen kann, Geschäftsführer nur aus wichtigen Gründen abzuberufen. Es ist wichtig, dass solche wichtigen Gründe in der Satzung klar definiert sind, um Rechtsunsicherheiten im Falle von Streitigkeiten zu vermeiden.

 

Fazit
Die polnischen Regelungen zur Ernennung und Abberufung eines Geschäftsführs bieten Unternehmen eine flexible Grundlage für die Verwaltung ihrer Führungskräfte in Polen. Es ist entscheidend, dass die Gesellschaftsverträge und -satzungen klar und präzise formuliert sind, um den rechtlichen und operationellen Anforderungen gerecht zu werden.

 

Hinweis: Dieser Artikel dient ausschließlich Informationszwecken und stellt keine Rechtsberatung dar. Er kann die Beratung durch einen Steuerberater oder Fachanwalt nicht ersetzen. Bei Fragen oder Unklarheiten wenden Sie sich bitte an das AHK TECH-Team für professionelle Unterstützung.

 

 

 

 

 

 

 

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